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Achterbahn Anmeldung: 04.09.09 Beiträge: 31 |
Beitrag: (p77743)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 15:52 |
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Wie sieht die Rechtslage aus ?
Wenn man einenSB Ausweis hat & sich bei einem neuen AG bewirbt, muß man ihn dem AG zeigen ?
Ich lese hier im Forum, daß man das nicht muß.
Aber die Dame vom Sozialdienst des KH sagte mir daß man das schon tun muß.
Achterbahn D. |
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mel1970 Anmeldung: 14.08.09 Beiträge: 117 Vollständige Entfern... München/Bayern  40+ |
Beitrag: (p77746)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 16:30 |
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Hallo Achterbahn,
Du musst es dem Arbeitgeber grundsätzlich mitteilen wenn Du einen Schwerbehindertenausweis hast. Tust Du es nicht, kann man Dir deshalb im Nachgang kündigen.
Wie hoch wird den der Behinderungsgrad sein?
LG
mel. |
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dkr
Anmeldung: 19.07.09 Beiträge: 1998 Multifok. pap. SD-CA... Ober-Ramstadt  50+ |
Beitrag:  (p77748)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 17:27 |
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Hallo Mel,
doch die Schwerbehinderung darf nach der Änderung des Schwerbehindertenrechts (SGB IX §81 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3) verschwiegen werden. Der Arbeitgeber muss sogar mit einer Verurteilung zu einer Entschädigungszahlung rechnen, wenn er bei der Bewerbung nach einer evtl bestehenden Schwerbeschädigung fragt, sofern er diese Frage nicht sachlich begründen kann. Dies kann er, wenn eine bestimmte Behinderung die Einstellung für den betreffenden Arbeitsplatz unmöglich machen würde, er darf dann aber auch nur nach dieser speziellen Einschränkung fragen. (z.B. "dürfen Sie 20kg heben", wenn dies am angebotenen Arbeitsplatz regelmäßig unumgänglich ist) Ansonsten kann der Bewerber die Antwort auf die Frage verweigern und es dürfen ihm dadurch keine Nachteile entstehen. Eine Behinderung, die die Aufnahme der angeboteten Arbeit unmöglich machen würde, darf natürlich nicht verschwiegen werden.
Gruß Karl |
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dkr
Anmeldung: 19.07.09 Beiträge: 1998 Multifok. pap. SD-CA... Ober-Ramstadt  50+ |
Beitrag:  (p77750)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 17:37 |
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Noch ein Nachtrag.
Die geänderte Rechtslage (Umsetzung des Diskriminierungsverbots) kann für alle SD-Krebsler schon interessant sein, da ja in der Regel keine schwerwiegenden körperlichen Einschränkungen vorliegen und es nicht viele Arbeitsplätze geben sollte, bei denen die Einstellung eines SD-Krebslers unmöglich wäre.
Wenn in einer Ausschreibung natürlich die bervorzugte Einstellung gleich geeigneter schwerbhinderter Bewerber angekündigt wird, wäre es natürlich Dummheit, nicht auf die Schwerbehinderung einzugehen
Irgendwie schade, dass ich selbsständig bin und mich nicht selbst bevorzugt einstellen kann.  |
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mel1970 Anmeldung: 14.08.09 Beiträge: 117 Vollständige Entfern... München/Bayern  40+ |
Beitrag: (p77751)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 17:38 |
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Hallo Karl,
also bei mir ist es jetzt schon etwas her das ich 80% hatte, aber damals war es so das man es angeben musste, jedoch nicht aus welchem Grund.
Bist Du da ganz sicher? Weil Du bekommst ja auch einen anderen Kündigungsschutz, mehr Urlaub, hast eine höhere Steuerfreigrenze usw.
LG
mel. |
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Achterbahn Anmeldung: 04.09.09 Beiträge: 31 |
Beitrag:  (p77752)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 17:41 |
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Danke, dkr,
das ist sehr detailliert, nun "kann der Bewerber die Antwort auf die Frage verweigern". h.d. wenn der AG die Frage stellt, Ich darf sagen "ich muss diese Frage nicht beantworten" oder Ich darf sagen "nein, ich bin nicht S-behindert" obwohl ich einen SB Ausweis besitze.
Die 2. Antwort klingt nach Betrug. |
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dkr
Anmeldung: 19.07.09 Beiträge: 1998 Multifok. pap. SD-CA... Ober-Ramstadt  50+ |
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mel1970 Anmeldung: 14.08.09 Beiträge: 117 Vollständige Entfern... München/Bayern  40+ |
Beitrag:  (p77758)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 18:00 |
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Hallo Karl,
aber steht da nicht nur, dass wenn er es sagt und dadurch benachteiligt wird, kann er sich wehren?
LG
mel. |
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dkr
Anmeldung: 19.07.09 Beiträge: 1998 Multifok. pap. SD-CA... Ober-Ramstadt  50+ |
Beitrag:  (p77759)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 18:07 |
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Ui, da hab ich was losgetreten.
Aus dem letzten Zitat geht meiner Meinung nach hervor, dass auch schon vor der Änderung des SGB die Falschbeantwortung einer ALLGEMEINEN Frage nach der Schwerbehinderung keine nachteiligen Folgen hatte.
Nur die Falschbeantwortung einer ARBEITSPLATZBEZOGENEN Frage konnte zur Anfechtbarkeit des Arbeitsverhältnmisses führen. Und eine solche Frage sollte man schon aus Eigeninteresse nicht falsch beantworten, denn was nützt einem ein Arbeitsplatz, wenn man nicht in der Lage ist, die vertraglich geforderten Anforderungen zu erfüllen?
Die Einarbeitung des Diskriminierungsverbots in das SGB begründet darüberhinaus ggf. einen Entschädigungsanspruch, wenn z.B. eine solche "falsche" Frage zur Nichteinstellung führt, wenn ohne eine solche Frage eine Einstellung wahrscheinlich (oder möglich?) gewesen wäre.
Im Zweifel sollte man sich vielleicht auch mal mit einer Anfrage an die Versogungsämter wenden (obwohl ich mir nicht sicher bin, dass da alle Mitarbeiter auch immer auf dem neusten Stand sind). |
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mel1970 Anmeldung: 14.08.09 Beiträge: 117 Vollständige Entfern... München/Bayern  40+ |
Beitrag:  (p77760)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 18:31 |
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Hallo Zusammen,
also es gibt ein Bürgertelefon/Arbeitsrecht: 01805-6767-13 und die beantworten solche Fragen.
Ich hab jetzt dort mal angerufen und die Auskunft erhalten, dass man es nur angeben muss, wenn der Arbeitgeber explizit danach fragt, oder es in einem Fragebogen erfragt.
Hier mal die Seite, ist eigentlich ganz interessant und beantwortet viele Fragen dazu.
http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/we.....r/weguebersichten.html#A3
LG
mel. |
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Achterbahn Anmeldung: 04.09.09 Beiträge: 31 |
Beitrag:  (p77761)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 19:05 |
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mel1970,
also d. h. wenn AG fragt, muß man angeben.
dann kann man ja nur hoffen, daß AG nicht fragt.
Das ist ähnlich wie die Sozialdienst Mitarbeiterin gesagt hat.
Achterbahn |
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| Suschen |
Beitrag:  (p77762)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 19:27 |
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Du musst keinen beantragen. Wenn Du denkst, das hilft Dir nicht weiter. Meine Bettnachbarin hat das nicht gemacht, eben genau deswegen.
Bleibt Dir überlassen. |
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dkr
Anmeldung: 19.07.09 Beiträge: 1998 Multifok. pap. SD-CA... Ober-Ramstadt  50+ |
Beitrag:  (p77764)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 19:46 |
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Also nochmal eine Quelle, diesmal vom Mai 2008, also relativ aktuell. Da es sich um ein Merkblatt der IHK Aachen zur Beschäftigung von Schwerbehinderten handelt, nehme ich an, dass sich AG daran halten sollten, wenn sie nichts falsch machen wollen. Der gesamte Text findet sich hier:
http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/kh_004.htm#7
Die relevante Stelle ist diese:
| Zitat: | | Die Frage nach der bestehenden Schwerbehinderung ist grundsätzlich unzulässig. Daraus folgt, dass der Bewerber eine ihm bezüglich der Schwerbehinderung gestellte Frage nicht mehr wahrheitsgemäß beantworten muss. Er kann zulässigerweise Schweigen oder sein "Recht zur Lüge" ausüben. Stellt der Arbeitgeber trotzdem die Frage und erhält vom Bewerber eine unwahre Antwort, so ist er nicht mehr berechtigt, den Arbeitsvertrag gemäß § 123 BGB anzufechten. |
D.h. man darf schweigen oder lügen. Um sich nicht aus der Bewerbung zu schießen, könnte letzeres sinnvoller sein.
Auch in einem Urteil des LAG Hamm, vom 19.10.2006, Az.: 15 Sa 740/06 wird das GENERELLE Fragerecht nach der Schwerbehinderung verneint und allenfalls Fargen nach speziellen auf den konkreten Arbeitsplatz bezogenen Einschränkungen erlaubt.
Mir ist natürlich klar, dass es wenig sinnvoll ist bei der Bewerbung auf eine Stelle, die mit einem besonderen Loyalitätsanspruch verbunden ist, z.B. leitende Angestellte, hier die Unwahrheit zu sagen, aber es ist prinzipiell möglich. Sagt man die Wahrheit und wird aufgrund dessen benachteiligt, hat man Anspruch auf Entschädigung.[/b] |
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mel1970 Anmeldung: 14.08.09 Beiträge: 117 Vollständige Entfern... München/Bayern  40+ |
Beitrag:  (p77765)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 20:07 |
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schau mal, das hab ich gefunden, auch aktuell:
Wenn der Arbeitnehmer dem künftigen Arbeitgeber die Behinderung auf Nachfrage wissentlich verschweigt, kann dies eine arglistige Täuschung darstellen.
Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber, wenn er Kenntnis erlangt, folgende Möglichkeiten:
1. Anfechtung wegen Täuschung (nach §123 BGB) -> dadurch wird das Arbeitsverhältnis als "von Anfang an nichtig" angesehen (§ 142 I BGB) -> d.h. alle gegeseitig gewährten Leistungen müssten zurückgegeben werden. Weil das bei Arbeitsleistung ja nicht geht und der Arbeitgeber diese ja auch genutzt hat, muss auch der Lohn nicht zurückerstattet werden (faktisches Arbeitsverhältnis). Darüberhinaus sind aber keine gegeseitigen Rechte oder Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis entstanden, da es ja rechtlich gesehen, durch die wirksame Anfechtung gar kein richtiges Arbeitsverhältnis war. Für die Anfechtung hat der Arbeitgeber ab Kenntnis ein Jahr Zeit. Weder Betriebsrat noch Integrationsamt werden beteiligt.
2. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (nach §626 BGB). Der wichtige Grund wäre hier das durch die Täuschung nachhaltig gestörte Vertrauensverhältnis des AG zum AN. Hierbei ergeben sich allerdings für den AG Nachteile, weshalb er wohl eher auf Möglichkeit 1 zurückgreifen wird. Es ist ein Arbeitsverhältnis mit beidereseits allen Rechten und Pflichten entstanden; die Zustimmung des Integrationsamtes muss erfolgen (wäre in diesem Fall aber wohl eher eine Formsache); der Betriebsrat muss informiert werden und kann Bedenken anmelden; außerdem hat der AG ab Kenntlnis nur zwei Wochen Zeit, die Kündigung zu erklären.
Möglichkeit 2 kommt natürlich auch in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis schon dauerhaft bestanden hat und auf Nachfrage oder bei Auskunftspflicht (s.o.) geschwiegen wird. Möglichkeit 1 dürfte auch bei Vertragsverlängerung nach einer Befristung zutreffen. |
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mel1970 Anmeldung: 14.08.09 Beiträge: 117 Vollständige Entfern... München/Bayern  40+ |
Beitrag:  (p77766)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 20:11 |
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Hallo Achterbahn,
es gibt aber und das weiß ich ganz genau, auch Arbeitgeber die schon für ihre Quote gerne auch einen behinderten Menschen einstellen und noch besser ist es, wenn sich für den Arbeitgeber dadurch überhaupt keine Nachteile (weil er voll einsatzfähig ist) entstehen.
Ein Arbeitgeber muss eine Art "Strafe" bezahlen wenn er nicht genug Behinderte einstellt, deshalb kommt ihm das oft auch ganz entgegen.
Aber wenn Du davor Angst hast, brauchst Du doch auch keinen Behindertenausweis. Für was, bzw. wegen welcher Vorteile wolltest Du den gerne einen haben?
LG
mel. |
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