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Beitrag |
dkr
Anmeldung: 19.07.09 Beiträge: 1998 Multifok. pap. SD-CA... Ober-Ramstadt  50+ |
Beitrag:  (p77769)
Verfasst am: 09. Sep 2009, 20:34 |
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Hallo Achterbahn,
das oben von mir angeführte Merkblatt bezieht sich genau auf den von Dir erwähnten §123 BGB und sagt aber, dass eine Anfechtung nach diesem § gerade dann nicht in Frage kommt, wenn der Arbeitgeber die unzulässige Frage nach der Schwerbehinderung gestellt hat.
Auch im angeführten Urteil ging es um ein nach § 123 BGB angefochtenes Arbeitsverhältnis mit einem 60% schwerbehinderten Staplerfahrer, der die Frage nach einer bestehenden Schwerbehinderung bei der Einstellung wahrheitswidrig verneint hatte, mit dem Ergebnis, dass die Klage des Arbeitgebers auf Anfechtung des Arbeitsvertrages wg. arglistiger Täuschung abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass die Frage unzulässig war. Natürlich war die Schwerbehinderung des Staplerfahrers in diesem Fall nicht relevant für die Ausübung der Tätigkeit, sonst hätte er sie nicht verschweigen dürfen.
Beim Verschweigen der Schwerbehinderung bzw. der Lüge auf eine allgemeine NICHT ARBEITSPLATZBEZOGENE Frage danach handelt es sich also NICHT um eine arglistige Täuschung im Sinne von §123 BGB.
Ich insistiere hier deshalb so nachhaltig, weil ich der Meinung bin, dass diese Frage für SD-Krebsler mit Schwerbehindertenausweis ganz allgemein von Interesse sein könnte.
Ich werde auch versuchen, mich da noch weiter schlau zu machen und aktuelle Urteile und Empfehlungen für Arbeitgeber dazu zu finden, da diese am unverfänglichsten sein dürften. |
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Maria2 Anmeldung: 12.08.04 Beiträge: 2801 Pap. CA pT3 tall-cel... Bayern/Oberpfalz  30+ |
Beitrag:  (p77983)
Verfasst am: 14. Sep 2009, 21:00 |
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Hallo zusammen,
mir ist noch von meiner Ausbildung hängen geblieben:
Die Frage, ob man schwanger ist, ist unzulässig. Mit der Folge, dass man ohne Folgen lügen darf - es sei denn, es ist Voraussetzung wegen eines speziellen Arbeitsplatzes, beispielsweise weil man dort Strahlung ausgesetzt ist.
Und genauso, nehme ich an, wird es sein, wenn die Frage nach der Schwerbehinderung unzulässig ist. Denn sag mal in einem Vorstellungsgespräch: "Diese Frage brauche ich aber nicht zu beantworten!" ...
Viele Grüße
Maria
PS: @dkr: Sehe gerade, dass du in einem eigenen Beitrag geantwortet hast. Man sollte halt immer erst alle Beiträge lesen, bevor man auf tagealte Fragen antwortet
LG Maria _________________ Als Fördermitglied kannst du schon mit 5 € im Jahr unserem Verein sehr helfen!
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