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FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

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dkrOnline
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BeitragFAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

 
Verfasst am: 09. Sep 2009, 21:10
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FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung


Nachdem das Thema bereits in einem anderen Thread angeschnitten wurde wollte ich hier noch mal das Ergebnis meiner Recherche einstellen.

Im August 2008 wurde das Diskriminierungsverbot ins SGB übernommen.
Daraus ergibt sich eine Neuinterpretation der Rechtslage rund um die Beschäftigung und Einstellung von Schwerbehinderten.

Hier geht es im Besonderen um das Recht des Arbeitgebers, bem Bewerbungs- oder Einstellungsgespräch über die Schwerbehinderung des Bewerbers informiert zu werden bzw. danach zu fragen.

Dazu gibt es zwei mehr oder minder aktuelle Urteile, eines davon wurde schon vor der Integration des Diskriminierungsverbotes gesprochen.
In beiden Fällen wurde ein Arbeitsvertrag angefochten, weil dem Arbeitgeber erst nach der Einstellung bekannt wurde, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert war. In beiden Fällen war der Arbeitnehmer vor der Einstellung allgemein nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung gefragt worden und hatte dies wahrheitswidrig verneint. In beiden Fällen wurde der Arbeitsvertrag wg. § 123 BGB (Arglistige Täuschung) angefochten. Diese Anfechtung wurde in beiden Fällen vom Gericht verworfen.
Die Links zu den Urteilen im Volltext sind mir bekannt aber sehr unübersichtlich. Auf Wunsch stelle ich sie gern in einen Extrabeitrag ein.


  1. LAG Hamm AZ 15 Sa 740/06 vom 2006/10/19:
    Behandelt den den Fall eines 60% schwerbehinderten Staplerfahrers, dessen Behinderung ihn nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hinderte.
    Das LAG sprach dem Arbeitgeber das Recht auf die allgemeine Frage nach Bestehen einer Schwerbehinderung ab und gestand dem Arbeitnehmer sowohl das Recht zu die Beantwortung der Frage abzulehnen als auch die Unwahrheit zu sagen. Es gestand lediglich zu, das Fragen, zu Einschränkungen, die im direkten Bezug zum konkreten Arbeitsverhältnis stehen, gestellt werden dürften.

  2. AG Berlin 2008 AZ 8 Ca 12611/08 8 Ca 15665/08 vom 2008/10/07
    Behandelt den Fall eine 100% (!) schwerbehinderten Vertriebsmitarbeiters, der sogar im Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, dass er NICHT schwerbehindert sei. Auch hier wird unter anderem mit Bezug auf das Urteil des LAG Hamm die Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages nach § 123 BGB verneint. Das Gericht äußert sich ebenfalls ausführlich zum Fragerecht des Arbeitgebers und zur Auskunftsplicht des Arbeitnehmers und verneint beides, soweit die allgmeine Auskunft über das Vorliegen einer Schwerbehinderung betroffen ist. Auch hier werden dem Arbeitgeber nur Auskünfte zu konkreten, die speziellen Anforderungen des Arbeitsverhältnisses betreffenden, Einschränkungen zugestanden.


Aufgrund dieser Urteile empfehlen die meisten IHK ihren Mitgliedern bei der Einstellung auf solche allgemeinen Fragen nach Schwerbhinderung generell zu verzichten und erklären diese für unzulässig.

Stellvertretend hier die Links zu entsprechenden Seiten der IHKs von Stuttgart, NRW, und Pfalz:

nur die IHK Konstanz bejaht ein solches Fragerecht, allerdings hat diese Empfehlung den Stand von 2005
Damit sollte hinreichend belegt sein, dass ein Schwerbehinderter bei der Einstellung zum Einen von sich aus die Behinderung NICHT ansprechen muss und eine Allgemeine Frage zum Bestehen eine Schwerbehinderung nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß beantworten muss.
Konkrete Fragen, die Einschränkungen bzgl. der speziellen Anforderung des betreffenden Arbeitsplatztes betreffen, sollten im eigenen Interesse wahrheitsgemäß beantwortet werden, da eine Einstellung in eine Arbeitsverhältnis, dessen Anforderungen man nicht gerecht werden kann, natürllich weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer sinnvoll ist.

Bestehende Arbeitsverhältnisse

Auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet den Arbeitgeber zu informieren, wenn eine Schwerbehinderung eintritt, sofern die Behinderung nicht die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb beeinflusst.
Der besonderer Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht von der Schwebehinderung wusste. Voraussetzung ist nur, dass die Beantragung der Anerkennung als Schwerbehinderter schon vor der Aussprache der Kündigung erfolgte und der Arbeitgeber spätestens 3 Wochen nach der Kündigung informiert wurde.
Wer allerdings die anderen Vergünstigungen wie Mehrurlaub in Anspruch nehmen will, muss den Arbeitgeber informieren. Dabei genügt die Vorlage des Ausweises, über die Annerkennungsgründe/Diagnose muss der Arbeitgeber nicht informiert werden. Siehe hierzu auch den folgenden Link:

Information des Arbeitgebers bei bestehenden Arbeitsverhältnissen

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Zuletzt bearbeitet von dkr am 29. Dez 2009, 11:02, insgesamt einmal bearbeitet
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Anna-K.Offline
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 (p77782)
Verfasst am: 10. Sep 2009, 07:14
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dkr, Danke für die umfangreiche Recherche.
Ich kenne einige Firmen hier in Berlin, die diese Frage (ganz allgemein gestellt) nach wie vor in ihrer Selbstauskunft drin haben.

Grüße Anna-K.
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sozia43Offline
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 (p82292)
Verfasst am: 27. Dez 2009, 22:26
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Hallo Karl,
wie sieht das den bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis aus? Wenn ich im kommenden Jahr die 5 Tage Mehrurlaub geldend machen will, müßen die doch erstmal den Ausweis bzw das Bewilligungsschreiben sehen, oder?

Gruß Ange
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dkrOnline
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 (p82294)
Verfasst am: 27. Dez 2009, 22:50
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Hallo Ange,
das ist richtig. Aber da das Arbeitsverhältnis ja bereits besteht, kann Dir die Einstellung aufgrund der Schwerbehinderung ja nicht mehr versagt werden Wink

Im Ernst, natürlich muss der Arbeitgeber spätestens dann, wenn Du die Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen willst, Bescheid wissen. Andererseits genießt Du natürlich auch die Vorteile. Neben dem Urlaub besonderen Kündigungsschutz (Kündigung nur mit Einverständnis des Integrationsamts).
Hier ein informativer Link dazu:
http://www.talentplus.de/arbeitnehm.....on_Arbeitgeber/index.htmlLink verläßt das Forum, neues Fenster wird geöffnet

Daneben kann unter Umständen auch der Arbeitgeber profitieren, was allerdings bei Schwebi wg. SD-Krebs eher die Ausnahme sein dürfte. Z.B. könnte der AG Zuschüsse erhalten, wenn er irgendwelche Dinge anschafft, die Dir bei den durch Deine Schwebi bedingten Einschränkungen behilflich sind (für einen Bekannten von mir mit Bandscheibenvorfall wurde ein elektrisch höhenverstellbarer Arbeitstisch bezuschusst). Wenn Du durch Deine Schwebi so startk in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt bist, dass Du im Schnitt ca. 30% weniger bringst oder länger brauchst als eine vergleichbarer nichtbehinderte Arbeitskraft und der Arbeitgeber das glaubhaft machen kann, kann er bis zu ca. 300 EUR (genauen Betrag hab ich nicht im Kopf) pro Monat vom Integrationsamt an Lohnkostenzuschuss bekommen.

Viele Grüße
Karl[/quote]
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Anna-K.Offline
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 (p82307)
Verfasst am: 28. Dez 2009, 12:21
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Hallo Karl,

Danke für Deine umfangreiche Recherche. Ich bin auch immer noch und wieder an diesem Thema interessiert.
Wie stellt sich die Situation eigentlich dar, wenn ich bei Einstellung den Schwebi verschwiegen habe (was mein gutes Recht ist?) und ich später möglicherweise doch nicht auf Urlaub und vor allem Kündigungsschutz verzichten möchte? Gerade das Letzere kann wichtig werden, da mein Job mit einem Schleudersitz ausgestattet ist. Very Happy

Danke und Grüße
Anna-K.
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 (p82310)
Verfasst am: 28. Dez 2009, 13:36
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Hallo Anna-K.,
das ist im Prinzip die gleiche Situation wie bei Ange: Du musst dem AG gar nichts sagen, wenn Du nicht willst, aber wenn Du die Vergünstigungen in Anspruch nehmen willst, musst Du den Schwebi-Ausweis schon vorzeigen. Wichtig: Der Ausweis reicht, die Gründe für die Schwerbehinderung gehen den AG nichts an, es sei denn, sie schränken Dich bei deiner konkreten Tätigkeit ein, dann wäre es allerdings wieder von Vorteil, da Dir dann Erleichterungen zustehen. Allerdings hättest Du sie dann auch schon bei der Einstellung anführen müssen, sofern Dir damals schon bekannt war, dass Dich die Schwebi an Deinem konkreten Arbeitsplatz bei der speziell für Dich vorgesehenen Tätigkeit einschränken würde. Wenn sich die Einschränkung erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Änderung des Arbeitsbereichs) ergeben hat, ist das was anderes.

LG
Karl
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sozia43Offline
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 (p82315)
Verfasst am: 28. Dez 2009, 14:40
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Hallo Karl,
vielen Dank für Deine umfangreiche und auch für normalsterbliche verständliche Antwort. Als ich versuchte mir anderorts diese Info anzulesen, scheiterte ich am Fachchinesisch Embarassed

Weiterhin alles Gute, Ange
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 (p82320)
Verfasst am: 28. Dez 2009, 15:31
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Hallo,

Danke Karl !!!
Nein, der soweit überstandene Krebs schränkt mich nicht ein in dieser Tätigkeit. Aber aus dem Schleudersitz einen halbwegs sicheren Arbeitsplatz zu machen, ist vielleicht eine gute Idee. Ich werde noch ein paar Wochen darüber nachdenken und dann eine Entscheidung treffen.

Grüße
Anna-K.
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 (p82325)
Verfasst am: 28. Dez 2009, 16:07
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Hallo Anna-K.,
der besondere Kündigungsschutz macht den Arbeitsplatz nicht unbedingt sicherer. Der Arbeitgeber muss nur die Zustimmung des Integrationsamts VOR der Kündigung einholen. Soll aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden oder weil der betreffende Arbeitsplatz ersatzlos entfällt, dann muss das Integrationsamt der Kündigung in der Regel zustimmen.
Die Zustimmung kann in der Regel nur verweigert werden, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die mit der Schwebi zusammenhängen (z.B. Leistungseinschränkungen). Dann muss der AG darlegen, dass evtl. Maßnahmen zur Unterstüzung des Schwerbehinderten oder die Zurverfügungstellung eine anderen, besser geeigneten Arbeitsplatzes für ihn unzumutbar sind.

Gruß
Karl
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Beitrag

 (p82326)
Verfasst am: 28. Dez 2009, 16:10
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Schwieriges Thema....
Ich schreibe Dir eine PM, Karl.

Anna-K.
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 (p82346)
Verfasst am: 29. Dez 2009, 11:04
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