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Kassen zahlen künftig häufiger die Fußpflege beim Podologen

| Beitrags-ID: 260222

G-BA entscheidet Fußpflege auch f. Nichtdiabetiker

Hallo,

ab 1. Juli 2020 wird medizinische Fußpflege auch für Nichtdiabetiker von den Krankenkassen übernommen, wenn sie ähnliche Probleme haben bzw ihre Füße ähnlich gefährdet sind, z.B. durch Polyneuropathien oder Hand-Fuß-Syndrom (HFS) z.B. in Folge mit einer Behandlung mit einem Tyrosinkinase-Inhibitor (TKI). Ob eine Verordnung in diesem Sinne angezeigt ist, entscheidet der Arzt.
Vermutlich wird man in der Anfangszeit die behandelnden Ärzte selbst über diese Entscheidung aufklären müssen.

Entscheidenden Einfluss auf diese Entscheidung des Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) hatte übrigens die Patientenvertretung!
(siehe auch hier: Fußpflege bei Hand-Fuß-Syndrom unter TKI?)

Pressemitteilung der BAG Selbsthilfe vom 20.02.2020:

Patientenvertretung im G-BA: Kassen zahlen künftig häufiger die Fußpflege beim Podologen. Patientenvertretung erreicht Änderung der Heilmittel-Richtlinie.
Auch Patienten ohne Diabetes haben zukünftig einen Anspruch auf Fußpflege beim Podologen, wenn sie genauso gefährdet sind wie Patienten mit einem diabetischen Fußsyndrom. Das hat heute der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden.

(BAG-Selbsthilfe vom 20.02.2020 siehe auch Anhang in diesem Beitrag)

Pressemitteilung des G-BA vom 20.02.20:

G-BA erweitert Verordnungsfähigkeit von medizinischer Fußpflege
Podologische Therapie kann zukünftig bei weiteren Erkrankungsbildern zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Derzeit besteht eine Verordnungsmöglichkeit ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin eine Erweiterung des bisherigen Indikationsbereichs beschlossen. Maßnahmen der podologischen Therapie, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als medizinische Fußpflege bezeichnet wird, können nun auch bei Schädigungsbildern an Haut und Zehennägeln verordnet werden, die mit einem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind. So können zukünftig beispielsweise auch Hautschädigungen an den Füßen in Folge eines Querschnittsyndroms podologisch behandelt werden.

(Pressemitteilung des G-BA vom 20.02.2020)

Beschluss des G-BA vom 20.02.2020:

Viele Grüße
Karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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