Hilfe bzw Tipps bei Antrag Schwerbehinderung
- Dieses Thema hat 6 Antworten und 7 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert 07.04.2013 - 10:13 von Urmel.
Hilfe bzw Tipps bei Antrag Schwerbehinderung
Hallo,
Mir wurde in 09/2011 ein papilläres SD-Karzinom pT1a pN1a erfolgreich entfernt. RJT folgte in 09/11, zwei RJD in 03/12 und 10/12 waren unauffällig.
Dass ich einen Anspruch auf Schwerbehinderung habe, habe ich erst jetzt erfahren. Für mich ergeben sich jetzt zwei Fragen:
1. Kann ich die Schwerbehinderung rückwirkend beantragen? Wie mache ich das? Für mich wäre optimal, wenn die Schwerbehindunger ab 2012 (für 5 Jahre) anerkannt wird, da meine Steuererklärung 2012 noch offen ist, während die 2011 schon abgegeben ist.
2. Welche Beschwerden gebe ich im Antrag geschickterweise an? Eigentlich geht es mir ja heute wieder ganz gut. Was mir einfällt sind die Symptome der SD-Überfunktion und vielleicht psychologische Themen
Vielen Dank für Eure Tipps bzw. Hinweise
Antwort auf: Hilfe bzw Tipps bei Antrag Schwerbehinderung
Hallo berlinale,
Willkommen bei uns. Es wäre toll, wenn du dich als ForumsnutzerIn registrieren würdest. Das gibt dir bessewre Möglichkeiten, hier Beiträge einzustellen.
Zu deinen Fragen:
1. Da du den Antrag wg. deiner Schilddrüsen-OP stellst, sollte er automatisch rückwirkend bewilligt werden. Ansonsten ruhig nochmal nachfragen.
2. Wenn du keine weiteren Beschwerden hast, würde ich nur den Schilddrüsenkrebs angeben. Im Rahmen der Heilungsbewährung steht dir der Ausweis zu und es sollte keine Probleme geben.
Viel Erfolg und vor allem wünsche ich dir, dass der Krebs nicht wieder kommt (und du den Ausweis nach 5 Jahren wieder abgeben musst ).
Viele Grüße,
Dieter
Nicht die Krankheit bestimmt dein Leben, sondern Du selbst!
Antwort auf: Hilfe bzw Tipps bei Antrag Schwerbehinderung
Hallo und guten Abend,
im Antragsformular kann man angeben, ab wann der die Voraussetzungen nachgewiesen werden sollen. Zitat: Der beantrage Ausweis soll die Voraussetzungen nachweisen für die Zeit a) ab Antragsstellung oder b) ab Datum X….aus welchem Grund……man kann dann z. B. Steuerermäßigung ankreuzen. Als Beginn-Datum gilt dann das Datum der OP.
Am besten gleich die Befunde beifügen die Du hast. Üblicherweise wenden sich die Versorgungsämter direkt an den behandelnden Arzt. Hast du aber alle Befunde und kannst sie beifügen kann es schneller gehen. Üblicherweise wird die Krebserkrankung -sofern keine Metastasen oder sonstige Folgeerkrankungen vorliegen mit 50 % GdB und einer Heilungsbewährung von 5 Jahren bewertet. Der Schwebi-Ausweis läuft dann ab und man gilt als geheilt. In jedem Fall lohnt sich auch dann darum zu kämpfen zumindest einen GdB von 40, 30 oder 20 zu bekommen, abhängig vom Gesundheitszustand. Schließlich haben/hatten wir ja nicht nur „einen Schnupfen“ sondern eine Erkrankung die viele von uns sehr beeinträchtigt und belastet und das länger als 5 Jahre…!!
Wünsch Dir alles Gute und sende Grüße
Martina
Antwort auf: Hilfe bzw Tipps bei Antrag Schwerbehinderung
Vielen Dank für die Antworten. Jetzt bin ich auch registriert
Habe ich das richtig verstanden: Auch wenn ich im Sept. 2011 (erfolgreich) operiert wurde, kann ich den Antrag z.B ab 01.01.2012 rückwirkend stellen und bei Bewilligung gilt er dann 5 Jahre? Oder ist immer der OP-Termin entscheidend? Wie ist es z.B. wenn die SB z.B. ab 01.10. gewährt wird. Gilt der Steuervorteil dann anteilig für das jeweilige Jahr oder für das ganze Jahr?
Antwort auf: Hilfe bzw Tipps bei Antrag Schwerbehinderung
Zur rückwirkenden Anerkennung beachte folgende Entscheidung:
Keine Rückdatierung des Schwerbehindertenausweises für Steuererleichterung
Sozialgericht Dortmund, Rechtsprechung 07.05.2004
Versorgungsämter müssen Schwerbehindertenausweise auch dann nicht rückwirkend ausstellen, wenn der behinderte Mensch für eine schon vor dem Feststellungsantrag vorliegende Behinderung Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen will.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines an der Parkinson-Krankheit leidenden Dortmunders, für den das Versorgungsamt ab Antragstellung einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“) festgestellt hatte.
Der Behinderte verklagte das Versorgungsamt mit dem Begehren, aus steuerlichen Gründen auch für eineinhalb Jahre vor seinem Feststellungsantrag den GdB von 100 und das Merkzeichen „H“ zuzuerkennen.
Die 43. Kammer des Sozialgerichts Dortmund wies die Klage unter dem Vorsitz des Richters Dr. Kolmetz ab. Der Schwerbehindertenausweis dokumentiere den GdB und etwaige Merkzeichen grundsätzlich ab der Antragstellung des behinderten Menschen bei dem Versorgungsamt. Nur bei Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses könne der Vermerk im Schwerbehindertenausweis verlangt werden, dass die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein höherer GdB oder die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Merkzeichens bereits früher vorgelegen hätten. An die Höhe des GdB oder die Zuerkennung von Merkzeichen anknüpfende Steuervergünstigungen begründeten jedoch kein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung. Steuervorteile wie die Behinderten-Pauschbeträge im Einkommenssteuerrecht seien typische Nachteilsausgleiche, die einer Vielzahl behinderter Menschen zu Gute kämen. Eine Regelung, dass für alle steuerlich veranlagten behinderten Menschen das Antragszeitpunktprinzip aufgehoben sei, existiere nicht.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29.03.2004, Az.: S 43 SB 20/03
Quelle: http://www.schwerbehinderung-aktuell.de/include.php?path=content/news.php&catid=22&author=&themeid=0&entries=1
Zu Deiner anderen Frage findest Du hier die Antwort:
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/steuerliche-verguenstigungen-384.html
„Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben. Wird der GdB verringert oder erhöht, gilt für das jeweilige Kalenderjahr der Pauschbetrag nach dem höchsten GdB.“[/u]
Antwort auf: Hilfe bzw Tipps bei Antrag Schwerbehinderung
Hallo,
den Beitrag von Shelby kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen:
Ich habe den Schwerbehindertenausweis auch erst einige Monate später beantragt, und er galt dann ab Antragstellung.
Unter welchen Voraussetzungen man das Ganze evtl. auch rückwirkend bekäme, kann ich nicht sagen (vielleicht reicht ein „wusste ich nicht, hat mir der Sozialdienst nicht gesagt“ ja für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?).
@Tuvok: Dieter, weißt du dazu evtl. noch was?
Viele Grüße von
Maria
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Antwort auf: Hilfe bzw Tipps bei Antrag Schwerbehinderung
Hallo zusammen,
die Rechtssprechung zur rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt und deshalb auch uneinheitlich.
Aus nachfolendem Urteil sind Anhaltspunkte ersichtlich, welche bei einer rückwirkenden Anerkennung zugrunde gelegt werden.
B 9 SB 3/10 R 07.04.2011
Hinsichtlich der rückwirkenden Anerkennung für den Bezug einer abschlagsfreien Altersrente ist die Rechtssprechung inzwischen ziemlich eindeutig, dass hier ein sogenanntes „berechtigtes“ Interesse vorliegt. Im übrigen hilft nur probieren.
Gruß
Urmel
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