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Verkürzung des Schwerbehindertenausweises durch das Versorgungsamt

Mena
Papp. Sd-CA mit Metastasen, Hypopara

Verkürzung des Schwerbehindertenausweises durch das Versorgungsamt

| Beitrags-ID: 398273

Hallo zusammen,

mein Schwerbehindertenausweis wurde bis 07/2020 ausgestellt. Im August 2019 kam es dann zur neuen Bewertung des Schwerbehindertenausweises durch das Versorgungsamt. Hierbei wurde der Ausweis von GDB80 auf GSB20 heruntergestuft. (Dezember 2019)

Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt. Im Rahmen des Widerspruchs wurde der Schwerbehindertengrad von GDB20 auf GDB30 erhöht. (Frühjahr 2020, genauen Monat weiss ich aus dem Kopf gerade nicht).

Im Anschluss daran habe ich dann meinen Widerspruch nicht zurückgezogen und das ganze ist dann vor das Gericht in Münster gegangen. Die haben dann den GDB30 bestätigt (Januar 2021).

Da ich aktuell gerade dabei meine Steuererklärung zu machen, frage ich mich ob ich jetzt noch den Schwerbehindertenausweis für das Jahr 2020 zumindest teilweise anrechnen kann oder aber ob ich den ursprünglichen Termin der Herunterstufung  nehmen muss oder ob diese 3-Monatsfrist nach einem gültigen Urteil auch für die Steuererleichterung und die extra Urlaubstage gelten. Wenn auch hier diese 3-Monatsfrist gilt frage ich mich nur noch ob auch hierzu der Stichtag der Korrektur des GDB auf GDB30 oder aber der Termin des Urteils vom Gericht.

Liebe Grüße

Dagmar

 

 

 

Steven
Folikuläres Schilddrüsenkarzinom PT3

Antwort auf: Verkürzung des Schwerbehindertenausweises durch das Versorgungsamt

| Beitrags-ID: 398299

Hallo Dagmar, der Behinderten Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, d.h. liegen die Voraussetzungen an einem Tag im Jahr vor, so hat man Anspruch auf den gesamten Pauschbetrag. Heran zu ziehen ist dann jeweils der aktuellste Schwerbehindertenausweis, sodass es sein kann, dass für bereits veranlagte Zeiträume dann zu Nachzahlungen kommen kann, wenn man einen höheren Pauschbetrag erhalten hat, da es sich hierbei um neue Tatsachen handelt und die Bescheide geändert werden können, da steuererhöhende Tatsache. Das man den Pauschbetrag nur teilweise in einer bestimmten Höhe gibt, ist meiner Meinung nach nicht möglich, da wie oben erwähnt, es sich um einen Jahresbetrag handelt. Wie es mit Urlaubstagen aussieht, kann ich aber leider nicht sagen. Ich hoffe, dass war jetzt nicht zu verwirrend. Bei Fragen kannst Du dich gerne melden.

Gruß Steven

Mena
Papp. Sd-CA mit Metastasen, Hypopara

Antwort auf: Verkürzung des Schwerbehindertenausweises durch das Versorgungsamt

| Beitrags-ID: 398319

Hallo Steven,

danke für deine Antwort. Das Problem ist dass der Ausweis im Dezember 2019 runtergestuft wurde auf GDB20. Ich habe jetzt aber gelesen, dass der Kündigungsschutz 3 Monate noch bis nach dem Bescheid gilt und da stellt sich mir die Frage ob dies auch für die Steuervorteile gilt. Oder kann ich einfach die reguläre Dauer die im Ausweis ja drin steht anrechnen, was dann ja bedeuten würde dass der Pauschbetrag für 2020 auch gelten würde.

Gruß

Dagmar

 

 

 

Steven
Folikuläres Schilddrüsenkarzinom PT3

Antwort auf: Verkürzung des Schwerbehindertenausweises durch das Versorgungsamt

| Beitrags-ID: 398339

Hallo Dagmar, also ich habe heute nochmal mit einem Kollegen gesprochen, der sich besser auskennt, als ich, da aus der Veranlagung. Sozial- und arbeitsrechtlich kann ich leider nichts sagen, aber steuerrechtlich ist es so, dass im Jahr des Wechsels (auch in einen geringeren GdB) der Höhere herangezogen wird. Also wenn du ab 12 / 2019 einen GdB i.H.v. 20 hast, dann gilt dies erst ab 2020 und in 2019 bekommst du ganzjährig den alten GdB. Insoweit war meine erste Antwort an dich hinsichtlich rückwirkender Änderung nicht korrekt. Aber eine 3 Monatsfrist gibt es meiner Meinung nach nicht. Du bist steuerlich gesehen, ab 2020 mit einem GdB in.H.v. 20 anzusehen.

Gruß Steven

Anonym
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