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Antwort auf: Schilddrüsenhormonpräparate nicht mehr austauschbar

| Beitrags-ID: 308198

Hallo,

auf einem Apothekerblog gab es eine lebhafte Diskussion über diesem Beschluss und darüber, wie er zu interpretieren sei.

Klar ist, dass ein bestimmtes Präparat abgegeben werden muss, wenn dies explizit vom Arzt rezeptiert wurde. Klar war auch, dass es dazu nicht mehr eines non aut idem Kreuzes bedarf.

Nicht klar und kontrovers war jedoch, was zu geschehen hat, wenn nur der Wirkstoff und die Dosierung angegeben ist, also z.B. 125µg Levothyroxin und der Patient schon länger auf ein bestimmtes Präparat eingestellt ist.

Es kann ja z.B. sein, dass jemand auf ein Rabbatpräparat seiner Kasse eingestellt ist, was ihm auch bisher immer automatisch abgegeben wurde und daher bisher vom Arzt nicht explizit mit Namen verordnet wurde. Wenn dann die Kasse den Rabattpartner oder der Patient die Kasse wechselt und weiterhin nur der Wirkstoff und die Dosierung auf dem Rezept angegeben sind, müsste theoretisch zum anderen Rabattpräparat gewechselt werden. Einige waren nun der Meinung, dass dies nach der neuen Lage in Zukunft auf jeden Fall so gemacht werden muss und der Apotheker keine Möglichkeit mehr hätte wg. pharmazeutscher Bedenken weiterhin das Präparat abzugeben, auf das der Patient eingestellt ist.

Hat jemand eine Idee, wie es sich in diesem theoretischen Fall verhält oder wie man das herausfinden könnte?

Viele Grüße
Karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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