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Antwort auf: FAQ: rhTSH – Wann ist die Unterfunktion vermeidbar?

| Beitrags-ID: 314707

Hallo Karl,

also ich habe das so verstanden, dass wenn Fernmetastasen durch ein anderes diagnostisches Verfahren schon vorher nachgewiesen sind (Lungen-Röntgen, CT, MRT, …) dann ist der Einsatz von rhTSH auch für die ablative RIT bei diesen Patienten noch nicht zugelassen, weil sie auch eine therapeutische RIT sein soll.
Für die therapeutische RIT gibt es für Thyrogen noch keine Zulassung.

Hundertprozentig können nie Fernmetastasen ausgeschlossen werden, aber es gibt ja doch Hinweise (Röntgen der Lunge, Histologie, Lympknotenmetastasen) die einem vermuten lassen, dass keine Fernmetastasen vorliegen, und es um eine reine ablative RIT handelt.

Ich vermute mal, dass dieser Graubereich mit ein Grund war, die Zulassung von M0 auf Mx zu erweitern, nur bei eindeutigen Nachweis von Fernmetastasen (M1) keine Zulassung zu geben.
Wobei es auch bei einem M1-Status bei der ersten RIT in erster Linie auch um eine ablative RIT handelt.

Es gibt ja auch Einzelfälle, wo – auf so genannte experimentelle Weise – bei M1 sofort eine ablative RIT mit Thyrogen gemacht wird, weil man die Patienten nicht erst lange in eine Unterfunktion schicken möchte.

Das Problem ist: Für die ablative RIT (Entfernung von Schilddrüsenrestgewebe) ist die Datenlage eindeutig.

Bei der therapeutischen RIT ist die Datenlage uneindeutig, und es gibt bislang keine Ergebenisse aus groß-anglegten multizentrischen Studien.
siehe meine Übersetzung der europäischen Leitlinie für das Schilddrüsenkarzinom, wo es um die ablative RIT geht:

Die rhTSH Stimulation ist gleich dem Hormonentzug, mit Ausnahme weniger Patienten mit einem metastasierenden Schilddrüsenkarzinom. Bei diesen Patienten zeigt der Hormonentzug besser Ergebnisse (Literatur-Angabe: Fallbeschreibung von 2 Patienten Driedger/Kotowycz 2004

Es gibt also lediglich Fallbeschreibungen und keine Studien, die wirklich eine vernünftige Aussage bei M1 zu lassen.

Viele Grüße
Harald