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Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321685

Hallo Ange,
das ist richtig. Aber da das Arbeitsverhältnis ja bereits besteht, kann Dir die Einstellung aufgrund der Schwerbehinderung ja nicht mehr versagt werden 😉

Im Ernst, natürlich muss der Arbeitgeber spätestens dann, wenn Du die Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen willst, Bescheid wissen. Andererseits genießt Du natürlich auch die Vorteile. Neben dem Urlaub besonderen Kündigungsschutz (Kündigung nur mit Einverständnis des Integrationsamts).
Hier ein informativer Link dazu:
http://www.talentplus.de/arbeitnehmer-bewerber/bestehende-arbeitsverhaeltnisse/Behindert_was_nun/Information_Arbeitgeber/index.html

Daneben kann unter Umständen auch der Arbeitgeber profitieren, was allerdings bei Schwebi wg. SD-Krebs eher die Ausnahme sein dürfte. Z.B. könnte der AG Zuschüsse erhalten, wenn er irgendwelche Dinge anschafft, die Dir bei den durch Deine Schwebi bedingten Einschränkungen behilflich sind (für einen Bekannten von mir mit Bandscheibenvorfall wurde ein elektrisch höhenverstellbarer Arbeitstisch bezuschusst). Wenn Du durch Deine Schwebi so startk in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt bist, dass Du im Schnitt ca. 30% weniger bringst oder länger brauchst als eine vergleichbarer nichtbehinderte Arbeitskraft und der Arbeitgeber das glaubhaft machen kann, kann er bis zu ca. 300 EUR (genauen Betrag hab ich nicht im Kopf) pro Monat vom Integrationsamt an Lohnkostenzuschuss bekommen.

Viele Grüße
Karl[/quote]

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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