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Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321696

Hallo,

prinzpiell hat der AG das Recht alles möglich zu fragen, wenn ihn das interessiert Die Frage ist, ob er im juristieschen Sinne ein berechtigtes Interesse und damit einen Anspruch auf wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen ha. Bei Streitigkeiten geht es deshaln auch in der Regel darum, ob man diese (unberechtigten) Fragen wahrheitswirdig beantworten darf, und ob das ggf. Konsequenzen für ein Arebeitsverhältnis haben könnte. Wenn man die Neantwortung einer Frage z.B. nach Schwerbehinderung oder geplnter Schwangerschaft im Einstellungsgespräch ablehtn, hat man sie ja in der regel damit implizit beantwortet. Das sollte man eigentlich auch nicht tun. Die Gerichte sehen immer dann kein berechtigtes interess für die Fage nach Schwerbehinderung, wenn diese die konkrete geplante Tätikeit nicht behindern würde, und dann darf diese Frage guten Gewissens wahrheitswidrig beantwortet werden.

Ganz oben im ersten Beitrag sind beipielhaft Urteile verlinkt, und auch die IHKs empfehlen ihren Mitgliedsbetrieben, die Frage nach Schwerbehinderung erst gar nicht zu stellen.

Dor habe ich auch einen Hinweis zur informationspflicht bei bestehenden Arbeitsverhältnissen verlinkt
http://www.talentplus.de/arbeitnehmer-bewerber/bestehende-arbeitsverhaeltnisse/Behindert_was_nun/Information_Arbeitgeber/index.html

Bei der Überlegung, ob man die Schwerbehinderung dem AG mitteilt sollte inerster Linie eine Rolle speilen, in wieweit man für ich selbt eher Vorteile oder eher nachteile erwartet. Vermeintlich Vorteile für den Ag sollten da m.E. eine eher untergeordnete Rolle speilen, da man als An eher weniger gut beurteilen kann, was der Ag als Vortiel oder als nachteil empfinden würde.

Viele Grüße
karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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