Achtung

Ratschläge auf der Website können keinen Arztbesuch ersetzen
Okay
HaraldBundesgeschäftsführer
Leitungsteam SHG Berlin
follikulärer SD-Krebs 1997 (oxyphil), Zungengrundkrebs 2024

Antwort auf: Studie: Unterfunktion so wie Alkohol am Steuer (Ain 2014)

| Beitrags-ID: 361458

Hallo Beate und alle anderen,

in Deutschland muss man nicht den Arzt überzeugen.

rhTSH (=Thyrogen) wird in der aktuellen amerikanischen Leitlinien als gleichwertige alternative Therapievorbereitung für die Ablation und für die Nachsorge beschrieben.

rhTSH hat eine Zulassung für die Ablation (erste RJT; außer wenn bereits Fernmetastasen bekannt sind (M1); siehe EMA: Erweiterte Zulassung für rhTSH (Thyrogen)) sowie für die Nachsorge (stimulierter TG-Test und RJD).

Dies wird alles von den Krankenkassen erstattet (ob ausreichend ist eine andere Frage).

Ärzte sind verpflichtet, auf die unterschiedlichen Nebenwirkungen (rhTSH oder Unterfunktion) hinzuweisen; diese sind schon lange bekannt und beschrieben, auch dass man in der Unterfunktion nicht Autofahren soll (diese Studie ist hier noch mal eine Bestätigung).

Aufklärungspflichten des Arztes siehe Ratgeber für Patientenrechte (Hrsg. BMG, 2013).

BGB § 630e
Aufklärungspflichten
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(Hervorhebung durch mich)

In der Broschüre (S.56) wird auch die rechtliche Situation bei einer fehlerhaften Aufklärung beschrieben:

Fehlerhafte Aufklärung
Zur Behandlung ist Ihre Einwilligung nötig. Voraussetzung dafür ist eine umfassende, verständliche und rechtzeitige Aufklärung über die Diagnose, die geplante Vorgehensweise sowie über die Risiken und Chancen der Behandlung. Vor Gericht
muss der Arzt beweisen, dass er Sie entsprechend aufgeklärt hat. Auch hier gilt: Ist dazu nichts dokumentiert, wird erst einmal vermutet, dass es keine Aufklärung und folglich keine wirksame Einwilligung in die Behandlung gab.

Ob eine Ablation mit rhTSH oder Unterfunktion gemacht wird, entscheidet letztlich der Patient.

Es ist zwar kein Arzt verpflichtet, die Ablation mit rhTSH zu machen, man kann jedoch dann sich eine andere Klinik suchen.

Beiträge zu rhTSH sammle ich über die Beschreibung der Forums-Gruppe: rhTSH (= Thyrogen).

Viele Grüße
Harald