Hallo,
nein, es gibt dazu Urteile. Man muss Schwerbehinderung nur dann angeben, wenn sie eine ganz konkret bei der angestrebten Arbeit behindern würde, sonst nicht. Auch auf eine diesbezügliche Frage des AG darf man falsch anteorten, ohne dass man nahcteile befürchten muss. Und der Grund der Schwerbehinderung (=Diagnose) geht den AG schon mal gar nichts an.
Schau mal hier: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung.
Auf Vortäuschung falscher Tatsachen kann sich der AG nur berufen, wenn die Schwerbehinderung eine für den betreffenden Arbeitsplatz ungeeignet gemacht hätte, was sich bei einer Schwerbehinderung wg. einer Krebserkrankung schwerlich nachweisen lassen dürfte.
Auch wenn der AG nichts von der Schwebehinderung weiß, gilt der erweiterte Kündigungsschutz trotzdem, wenn die Schwerbehinderung bei einer evtl. Kündigung mitgeteilt wird.
Übrigens ist es durchaus möglich den Arbeitsplatz einzuklagen, wenn eine Ablehung nachweislich wegen der Schwerbehinderung erfolgte und man gleich qualifizert war wie der erfolgreiche Mitbewerber.
Viele Grüße
Karl