Wird bei der Operation eines Schilddrüsenkarzinoms ein Stimmbandnerv verletzt, sind für die Bestimmung des Grades der Behinderung allein die Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit maßgebend, ohne dass es auf den Grund der Beeinträchtigung ankommt. Da die Stimmbandverletzung keine notwendige Folge einer Schilddrüsenoperation darstellt und die hierdurch bedingten Einschränkungen auch einem anderen Funktionssystem zuzuordnen sind, ist der Stimmbandschaden separat zu würdigen.
BSG, Urteil vom 30.09.2009, B 9 SB 4/08 R |