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Gericht weist Eilanträge ab Krebspatienten haben kein Vorrecht auf Corona-Impfung

Weil sie an Krebs erkrankt sind, zogen zwei Berliner vor Gericht und forderten sofortige Schutzimpfungen gegen das Coronavirus – ohne Erfolg. Endgültig entschieden ist die Sache aber wohl noch nicht.
Corona-Schutzimpfung (Archivbild): Kein Recht auf Priorisierung

Corona-Schutzimpfung (Archivbild): Kein Recht auf Priorisierung

Foto: Ernst Grilnberger / dpa

Zwei Krebskranke haben nach Beschlüssen des Berliner Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf eine vorgezogene Impfung gegen das Coronavirus. Ihre entsprechenden Eilanträge seien zurückgewiesen worden, teilte das Gericht mit. Gegen die Beschlüsse kann demzufolge noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Die Kranken, die wegen Lungen- beziehungsweise Knochenkrebs nicht stationär behandelt werden, sehen sich laut Mitteilung des Gerichts  als besonders gefährdet an. Beide wollten die Senatsverwaltung für Gesundheit verpflichten, dass sie sofort geimpft werden.

Die Regierung hätte die Impfreihenfolge gar nicht festlegen dürfen, sagen die Kläger: Dafür sei das Parlament zuständig.

Ein solcher Anspruch könne aus der Impfverordnung nicht abgeleitet werden, entschied das Gericht. Die Kranken zählten nicht zu den Menschen mit höchster Impfpriorität. Auch eine Einzelfallentscheidung könne nicht beansprucht werden. Dies sei in der Verordnung nicht vorgesehen.

Die Antragsteller hatten zudem konstatiert, die Impfverordnung sei verfassungswidrig, weil das Parlament die Reihenfolge der Impfungen hätte regeln müssen. Dies hätte nicht der Regierung überlassen werden dürfen. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, bei der Impfreihenfolge vor allem auf das Alter abzustellen und Erkrankungen nicht hinreichend zu berücksichtigen.

Das Gericht entschied hingegen, aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit könne kein sofortiger Impfanspruch abgeleitet werden. Der Exekutive habe bei ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser ermögliche, besonders gefährdete Gruppen zuerst zu impfen. Dazu gehörten vor allem Menschen über 80 Jahre oder Menschen in Pflegeeinrichtungen.

Zur Frage, ob das Parlament die Impfreihenfolge hätte selbst regeln müssen, hieß es: Selbst wenn dem so wäre, könne angesichts der vergleichsweise wenigen Impfdosen kein sofortiger Impfanspruch für die beiden Krebspatienten abgeleitet werden.

In einem ähnlichen Fall hatte eine Krebspatientin in Hamburg kürzlich Erfolg: Laut Verordnung hätte sie erst in einigen Monaten die Corona-Impfung bekommen, doch sie zog mit Erfolg vor Gericht. In dem Fall hatten die Behörden eingelenkt, zu einer gerichtlichen Entscheidung kam es nicht.

mxw/dpa
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