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Antwort auf: Verkürzung der Heilungsbewährung durch Versorgungsamt

| Beitrags-ID: 356200

Hallo,

die Frage ist, ob man den Widerspruch bis zum Erhalt des Bescheides mit dem Entzug der Schwebieigenschaft (und ggf. unter Ausnutzung der Widerspruchsfrist) zurückhalten könnte, um noch etwas mehr Zeit rauszuschinden, oder ob man da jetzt schon aktiv werden muss. Wäre ggf. eine Frage für den VDK o.ä.

Viele Grüße
Karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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