die Frage ist, ob man den Widerspruch bis zum Erhalt des Bescheides mit dem Entzug der Schwebieigenschaft (und ggf. unter Ausnutzung der Widerspruchsfrist) zurückhalten könnte, um noch etwas mehr Zeit rauszuschinden, oder ob man da jetzt schon aktiv werden muss.
Hallo Karl,
Du hast natürlich recht. Widerspruch geht erst, wenn der Bescheid da ist.
Ich hab zu flüchtig gelesen und dachte, den Ablehnungsbescheid gibt’s schon.
Viele Grüße,
Maria