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Urmel

Antwort auf: Verkürzung der Heilungsbewährung durch Versorgungsamt

| Beitrags-ID: 356206

hallo Mirimaus,

nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen – die übrigens Bundesrecht sind – gilt die Heilungsbewährung genau für 5 Jahre ab dem Tag der OP. (http://vmg.vsbinfo.de/b/15.htm#15.6) Allein die Frage der Handhabung ist tatsächlich in den einzelnen Bundesländern anders. In BaWü stellen einzelne Versorgungsämter den Ausweis generell länger als die 5 Jahre aus, schicken das Anhörungsschreiben natürlich kurz vor Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährung weg. Aus meiner Sicht muss das mit den 5 Jahren eingehalten werden. Falls Widerspruch zurückgewiesen wird, kannst du imemr noch klagen, ist kostenfrei vor den Sozialgerichten, wenn du nicht einen Anwalt nimmst. Macht aber alles der VdK – übrigens in der Regel sehr gut – für Dich.

Gruß
urmel