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Antwort auf: Schwerbehinderung vergessen zu erwähnen. Was tun?

| Beitrags-ID: 362686

Hallo LiSi,

gar nichts tun.

Der Hinweis auf die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung tut im Falle der Schwerbehinderung nichts zur Sache und muss nicht beachtet werden. Die Frage darf auch absichtlich falsch beantwortet werden, solange Dich diese spezielle Schwerbehinderung nicht bei der angestrebten Tätigkeit einschränkt, geht den Arbeitgeber das Vorliegen einer Schwerbehinderung nichts an.

Die meisten IHKs empfehlen ihren Mitgliedern aus diesem Grund z.B. schon lange, diese Frage überhaupt nicht mehr zu stellen.

Der besondere Kündigungschutz besteht übrigens auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht in Kenntnis gesetzt wurde, es reicht, direkt darauf hinzuweisen, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, dann muss diese ggf. zurückgezogen und beim Integrationsamt beantragt werden.

Siehe hierzu auch den FAQ-Beitrag zum Fragerecht des Arbeitgebers
FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

Wenn Du die zusätzlichen Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen willst, braucht Dein Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung zu erfahren.

Den Steuerfreibetrag kannst Du auch nachträglich per Einkommensteuererklärung geltend machen, ohne dass der Arbeitgeber davon erfährt.

Viele Grüße
Karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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