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Urmel

Antwort auf: schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 304766

Hallo Sheela,

der GdB im Schwerbehindertenrecht wird anhand der versorgungsmedizinischen Grundsätzen beurteilt. Hier findest Du unter 15.6 den Hinweis, dass die vollständige Entfernung der Schilddrüse in der Regel keinen GdB bedingt, da durch Medikamente dieser Funktionsausfall gut behandelbar ist. Nur bei einem Karzinom wird für den Zeitraum der sogenannten Heilungsbewährung ein GdB von 50 % bei follikulärem oder papillärem Karzinom ohne Lymphknotenbefall und ansonsten von 80% zuerkannt. Die Heilungsbewährung ist auf 5 Jahre begrenzt.

Nach diesem Zeitablauf wird ein GdB nur noch zuerkannt, wenn nachweislich noch Störungen vorliegen, die jeweils mindestens einen GdB von 20 % erreichen.

In der Praxis müsstest du nun gegenüber dem Versorgungsamt nachweisen, welche Einschränkungen, Störungen etc. vorliegen. Hierzu gehört z.B. auch die von InSeNSU bereits angesprochene Tetanie. Allein die inzwischen 5 Jahre zurückliegende Krebserkrankung bedingt nach den aktuellen versorgungsmedizinischen Grundsätzen keinen GdB mehr.

Gruß
Urmel

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