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Antwort auf: Schwerbehinderung nach Heilungsbewährung

| Beitrags-ID: 365956

Hallo,

ja, ich weiß um die Möglichkeit der Gleichstellung. Da ich wie erwähnt selbständig bin, betrifft mich das jedoch nicht.

Die Gleichstellung greift insbesondere dann, wenn wegen der Behinderung ohne Anerkennung als Schwerbehinderter kein adequater Arbeitsplatz gefunden werden kann, oder wenn deswegen ein bestehendes Arbeitsverhältnis gefährdet wäre.

Das kann für abhängig Beschäftigte im Einzelfall schon interessant sein.

Außerhalb des Arbeitsverhältnisses greifen außer dem Steuerfreibetrag Vergünstigungen wie Preisnachlässe ect. immer erst ab 50%, oft auch erst ab 70% GdB.

Viele Grüße
Karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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