Hallo Marienkäfer,
Die Schwebehinderung müsstest du nur dann angeben, wenn sie den Einsatz am konkreten Arbeitsplatz erheblich beeinträchtigen würde. Aber ich denke, dann hättest du dich auch nicht darauf beworben.
Ansonsten kannst du auch die Schwerbehinderung gar nicht oder erst später angeben, wenn du sicher bist, dass es dir keine Nachteile einbringt, z.B. nach der Probezeit. Den Steuerfreibetrag kannst du auch im Rahmen einer Einkommensteurerklärung geltend machen, ohne dass der Arbeitgeber davon erfahren muss. Auch der erweiterte Kündigungsschutz gilt ohne Information des AG, wenn der Schwebehindertenstatus unmittelbar nach einer Kündigung mitgeteilt wird. Lediglich für den Mehrurlaub ist die Information des AG unumgänglich.
Viele Grüße
Karl
Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg
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