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Antwort auf: Schwerbehindertengrad

| Beitrags-ID: 383307

Hallo Manne,

hier:

https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/GdS-Tabelle.html

findet man unter Abschnitt 15-Stoffwechsel folgendes:

15.6 Schilddrüsenkrankheiten
Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus, Trachealstenose) sind gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdS nach den funktionellen Auswirkungen.

Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit

nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors, ohne Lymphknotenbefall

50 sonst 80

Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.



da es sich bei dir weder um einen papillären, noch einen follikularen Tumor handelt,
gilt somit—Sonst, also 80

Mit diesem Abschnitt habe ich meinen Widerspruch begründet,
dem dann anstaltslos mit GdB 80 stattgegeben wurde.

Eine Heilungsbewährung von 5 Jahren wurde festgesetzt.
Diagnose: gering differenziertes Schilddrüsenca.

Gruß
canna

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