Hallo Manne,
hier:
https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/GdS-Tabelle.html
findet man unter Abschnitt 15-Stoffwechsel folgendes:
15.6 Schilddrüsenkrankheiten
Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus, Trachealstenose) sind gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdS nach den funktionellen Auswirkungen.
Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors, ohne Lymphknotenbefall
50 sonst 80
Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
Mit diesem Abschnitt habe ich meinen Widerspruch begründet,
dem dann anstaltslos mit GdB 80 stattgegeben wurde.
Eine Heilungsbewährung von 5 Jahren wurde festgesetzt.
Diagnose: gering differenziertes Schilddrüsenca.
Gruß
canna