Hallo,
habe im obigen Beitrag noch ergänzt:
Dieser Beschluss des G-BA nach 17 Jahren Prüfung gegen die Patientenvertretung dokumentiert ein Versagen dieses Gremiums.
Und versucht mit Verfahrenstricks gesetzliche Vorgaben (§135 (1a) SGB V) zu umgehen:
§ 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(…)
(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 [„Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen.“] erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.
(…)
(Quelle: (§135 (1a) SGB V, Eckige Einfügung und Hervorhebung von mir)
Die 58. Sitzung des G-BA am 20.11.2020 kann man sich per Video anschauen. Es ist der Zeitraum ca. 1.02 bis 1.27.
Anzumerken vom mir (24.11.2020):
Viele Grüße
Harald
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