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Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321687

Hallo Anna-K.,
das ist im Prinzip die gleiche Situation wie bei Ange: Du musst dem AG gar nichts sagen, wenn Du nicht willst, aber wenn Du die Vergünstigungen in Anspruch nehmen willst, musst Du den Schwebi-Ausweis schon vorzeigen. Wichtig: Der Ausweis reicht, die Gründe für die Schwerbehinderung gehen den AG nichts an, es sei denn, sie schränken Dich bei deiner konkreten Tätigkeit ein, dann wäre es allerdings wieder von Vorteil, da Dir dann Erleichterungen zustehen. Allerdings hättest Du sie dann auch schon bei der Einstellung anführen müssen, sofern Dir damals schon bekannt war, dass Dich die Schwebi an Deinem konkreten Arbeitsplatz bei der speziell für Dich vorgesehenen Tätigkeit einschränken würde. Wenn sich die Einschränkung erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Änderung des Arbeitsbereichs) ergeben hat, ist das was anderes.

LG
Karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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