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Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321690

Hallo Anna-K.,
der besondere Kündigungsschutz macht den Arbeitsplatz nicht unbedingt sicherer. Der Arbeitgeber muss nur die Zustimmung des Integrationsamts VOR der Kündigung einholen. Soll aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden oder weil der betreffende Arbeitsplatz ersatzlos entfällt, dann muss das Integrationsamt der Kündigung in der Regel zustimmen.
Die Zustimmung kann in der Regel nur verweigert werden, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die mit der Schwebi zusammenhängen (z.B. Leistungseinschränkungen). Dann muss der AG darlegen, dass evtl. Maßnahmen zur Unterstüzung des Schwerbehinderten oder die Zurverfügungstellung eine anderen, besser geeigneten Arbeitsplatzes für ihn unzumutbar sind.

Gruß
Karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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