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Antwort auf: Urteil: GdB bei Schilddrüsenkrebs und Stimmbandlähmung

| Beitrags-ID: 327697

Hallo,
die beidseitige Stimmbandlähmung wird wohl in der Regel höher bewertet werden als die einseitige. Der Grad der Behinderung und damit auch ein ggf. zustandekommender Zuschlag (der natürlich nicht einfach addiert wird) wird immer nach den tatsächlichen Einschränkungen ermittelt, wobei in erster Linie die schwerwiegendsten berücksichtig werden.
Bei der beidseitigen Rekurrensparese wird daher wohl auch eher die Beeinträchtigung der Atmung die größere Rolle als die Beeinträchtigung der Stimme spielen. Der GdB, der sich aus der Atemnot ergibt kann sehr unterschiedlich sein. Z.B. kann es allein dafür schon 50-70% geben, wenn bereits beim Treppensteigen über ein Stockwerk oder bei Spazierganggeschwindigkeit (3-4km/h) deutliche Atemnot auftritt, was bei einer ungünstigen beidseitigen Stimmbandlähmung durchaus der Fall sein kann. Tritt die Atemnot bereits in Ruhe oder bei leichtester Belastung auf, kann das allein schon 80-100% bedeuten. Das alles natürlich nur solange die Beeinträchtigung tatsächlich besteht.

Gruß
Karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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