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FAQ: Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

FAQ: Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

| Beitrags-ID: 246048

Übersicht über die wichtigsten FAQ-Hilfe-Beiträge bei uns im Forum zum Thema Schwerbehinderung:

FAQ: Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

Grundsätzliches

Nach Entfernung eines SD-Tumors steht dem Betroffenen grundsätzlich die Anerkennung als Schwerbehinderter zu.
Zuständig für die Beantragung des Schwerbehindertenausweises sind die Versorgungsämter.
Durch diese wird offiziell der Grad der Behinderung (GdB) und ggf. bestimmte Merkzeichen festgelegt.
Grundlage ist das 9. Buch des Sozialgesetzbuches (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen).

Gesetzestext SGB9

Der Status als Schwerbehinderter ist mit verschiedenen Nachteilsausgleichen verbunden, die vom GdB und den vergebenen Merkzeichen abhängen.
Für den SD-Krebs sind in erster Linie Steuerfreibeträge und allgemeine Ermäßigungen für Schwerbhinderte sowie die Nachteilsausgleiche im Arbeitsverhältnis relevant.
Weitere Nachteilsausgleiche wie Freifahrten für Begleitpersonen, 1 Klasse-Fahrt zum 2. Klasse-Preis, GEZ-Gebührenbefreiung etc. sind an die Merkzeichen gebunden, die für SD-Krebs-Betroffene zunächst nicht von Bedeutung sind.
Die Beantragung der Feststellung einer Schwerbehinderung geschieht durch den Schwerbhinderten selbst.

Antragstellung

Der einfachste Weg der Antragstellung ist, die Sozialdienste der Kliniken in Anspruch zu nehmen. Diese kennen die Zuständigkeiten und sind bei der Antragstellung behilflich.
Auch dabei sollte allerdings darauf geachtet werden, dass keine Beeinträchtigungen (auch solche, die nichts mit der SD-Krebs-Erkrankung zu tun haben) außer Acht gelassen werden. Hierzu unten mehr.

Man kann aber den Antrag auch ohne weiteres selbst stellen.
Dazu muss man zunächst wissen, welche Stelle für den jeweiligen Wohnsitz zuständig ist.
Die einzelnen Landesämter für Versorgung haben die Zuständigkeiten in den verschiedenen Bundesländern recht unterschiedlich geregelt.
In den Stadtstaaten und im Saarland ist jeweils nur eine einzige Behörde zuständig. In einigen Ländern ist die Zuständigkeit auf Regierungsbezirksebene oder es gibt einfach nach Regionen aufgeteilte Zuständigkeiten.
In NRW ist die Zuständigkeit auf Kreisebene bzw. auf Stadtebene bei den kreisfreien Städten.
Eine Übersicht nach Bundesländern findet sich hier:

zuständige Versorgungsämter

Gut an diesem Verzeichnis ist, dass neben der Amtsbezeichnung und Adresse auch weitere Kontaktdaten angegeben sind. Leider sind die angegebenen Links zu einem nicht unerheblichen Teil nicht mehr aktuell.

Sehr nützlich ist die Seite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie:

Versorgungsämter Suche nach PLZ und Ortsname

Hier kann man durch Eingabe der PLZ oder der Ortsnamens direkt die Bezeichnung und Adresse des zuständigen Amtes erfahren.
Soweit ich die Daten stichprobenartig überprüft habe, scheinen sie aktuell zu sein. Die weiteren Kontaktdaten lassen sich dann recht gut ergooglen.

Wenn man die zuständige Stelle ausgemacht hat, kann man entweder zunächst den zuständigen Sachbearbeiter direkt kontaktieren und mit ihm das weitere Procedere besprechen oder aber selbst direkt den Antrag beim Amt einreichen.
Dies geht in der Regel nicht Per Mail sondern muss schriftlich auf dem Postwege erfolgen.
Für das jeweilige Amt vorbereitete Antragsformulare werden auf den Websites der Ämter meistens als ausfüllbare PDF’s bereitgestellt inklusive Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können aber auch bei den Ämtern als Papierformulare angefordert werden.
Ein Beispiel für einen Antrag kann hier angesehen werden:

Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung

Die Anträge können sich von Amt zu Amt unterscheiden sind aber im Großen und Ganzen selbsterklärend bzw. mit genügend Hinweisen in den Merkblättern versehen, sodass das Ausfüllen eigentlich keine Probleme bereiten sollte.
Es ist auf jeden Fall sinnvoll, den Antrag des jeweiligen Amtes zu benutzen.,

Für die Ausstellung eines Ausweises (dies ist nicht zwingend erforderlich, für den Nachweis reicht auch der Bescheid) ist ein aktuelles Passbild erforderlich, das mit dem Antrag oder später nach Eingang des Bescheides eingereicht werden kann.

Ebenfalls auf jeden Fall sinnvoll ist es, vorhandene Kopien von Befunden und Arztbriefen, soweit sie sich auf die im Antrag angegebenen Erkrankungen/Behinderungen beziehen, beizulegen. Dies beschleunigt tatsächlich die Bearbeitung.

Erkrankungen/Einschränkungen, Feststellung des GdB:

Bei der Antragstellung sollte man beachten, dass es vor allem um die konreten Einschränkungen für einen selbst geht. Es gibt zwar (s.u.) gewisse pauschalisierte Grundsätze für die Ermittlung eines Grades der Behinderung (GdB), aber z.B. die Auswirkungen einer Stimmbandlähmung können für Menschen in verschiedenen beruflichen Situationen durchaus sehr unterschiedlich schwer sein. Hier kommt es darauf an diese Probleme auch entsprechend darzustellen. Auch die beteiligten Ärzte sollten über die konkreten Lebensumstände und Probleme, die sich aus der Erkrankung ergeben möglichst gut informiert werden, da sie es sind, die dazu Gutachten abgeben müssen. Natürlich sollten die Ärzte auch über die Antragstellung selbst informiert werden, damit sie über die bevorstehenden Anfragen des Versorgungsamtes Bescheid wissen.

Zunächst ist für die SD-Krebs-Betroffenen natürlich die Krebserkrankung selbst relevant. Diese führt im Falle von papillären und follikulären Karzinomen regelmäßig zu einem GdB von mindestens 50% für 5 Jahre

Zitat aus der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung
vom 10. Dezember 2008
„Versorgungsmedizinische Grundsätze“:

„Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den
ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS
während dieser Zeit
nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors,

    ohne Lymphknotenbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
    sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

Die anzusetzenden 5-jährige Heilungsbewährung beginnt mit der vollständigen Entfernung des Tumors. Das dürfte in der Regel die erfolgreiche Ablation durch RJT sein, d.h. wenn der szintigraphische Nachweis erbracht ist, dass kein jodaufnehmendes Gewebe mehr vorhanden ist. Dies geht aus einer Niederschrift über die Tagung der Sektion „Versorgungsmedizin“ des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) vom 26. März 2003 hervor:

Tagung der Sektion „Versorgungsmedizin“

Unklar ist allerdings, wieweit die Beschlüsse dieses Gremiums bindenden Charakter haben, da sie ab 2004 als vollständig geheim eingestuft werden und den versorgungsärztlichen Diensten nicht mehr bekannt gegeben werden.

Eine ggf. (auch vorübergehende) ein- oder beidseitige Stimmbandlähmung ist in jedem Fall ebenfalls relevant und führt in der Regel mindestens zu einer Erhöhung des GdB um 10%.

Bedacht werden sollten aber auch eine Vielzahl von weiteren Gesundheitsstörungen, für die von den Betroffenen noch nicht die Feststellung einer Schwebehinderung beantragt wurde, weil ihre Relevanz nicht bekannt war oder sie als zu unbedeutend eingeschätzt wurden.
Diese können in vielen Fällen zur Erhöhung des GdB führen.
Das können Stoffwechselstörungen wie Diabetes, Erkrankungen des Bewegungsapparates wie chronische Rückenleiden, Bandscheibenvorfälle etc., aber auch z.B. schwer behandelbarer Bluthochdruck, Beeinträchtigung des Sehvermögens (Schon ab Sehschärfen von 80/63%)
und viele mehr sein, die hier nicht angeführt werden können. Ein ausführlicher Blick in die Richtlinien gibt da vielleicht entscheidende Hinweise:

Versorgungsmedizinische Grundsätze, GdB-Tabelle

Natürlich müssen auch diese Beeinträchtigungen durch Befunde etc. belegbar sein.

Widerspruch

Wenn der Bescheid kommt, sollte man überprüfen, ob die vorhandenen Behinderungen/Einschränkungen entsprechend gewürdigt wurden. Ist dies der Fall, ist die Beantragung damit abgeschlossen. Ist dies nicht der Fall, sollte man überlegen Widerspruch einzulegen besonders, wenn zwischen der eigenen Beurteilung der Lage und der Beurteilung durch das Amt entscheidende Unterschiede bestehen.
Alle Aspekte, die beim Einlegen des Widerspruchs zu beachten sind, hier aufzuführen, würde den Rahmen deutlich sprengen. Auf jeden Fall wichtig ist die Einhaltung der Monatsfrist ab Eingang des Bescheids. Dazu kann auch zunächst ein formloser Widerspruch ohne weitere Begründung vorgebracht werden. Mit der Begründung kann man sich dann etwas Zeit lassen. Eine ausführliche und gut verständliche Beschreibung des Widerspruchsverfahrens und aller Aspekte, die dabei zu beachten sind findet sich bei Schwerbehinderung aktuell.de:

Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes

Nachteilsausgleiche

Schwerbehinderten Menschen stehen eine Reihe sog. Nachteilsausgleiche zu.

Hier ein Link, in dem die besonderen Rechte von schwerbehinderten Arbeitnehmern in bestehenden Arbeitsverhältnissen aufgeführt werden (in weiterführenden Links).

Besondere Rechte und Regelungen für schwerbehinderte Menschen

Die einzelnen Nachteilsausgleiche explizit aufzuführen, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Eine einigermaßen übersichtliche und vollständige Darstellung findet sich im folgenden Link:

Auflistung der Nachteilsausgleiche der Integrationsämter

Für Menschen mit Schwerbehinderung aufgrund eine Krebserkrankung dürften in erster Linie die Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten bei der Lohn- und Einkommensteuer von Interesse sein. Besonders hinweisen sollte man vielleicht darauf, dass neben den Pauschbeträgen auch außerordentliche Krankheitskosten in Abzug gebracht werden können (Krankenhausaufenthalte, Zuzahlungen etc.), auch dann, wenn diese im Zusammenhang mit dem der Behinderung zugrunde liegenden Leiden stehen, für das der Pauschalabzug bereits geltend gemacht wurde. Außerdem dürfen Fahrtkosten (auch mit dem eigenen KFZ), die ausschließlich aus Gründen, die mit dem Leiden zusammenhängen entstanden sind (zu Ärzten, Behandlungen, Beratungen, Ämtern etc.) in Abzug gebracht werden. Diese Fahrten müssen allerdings dokumentiert werden (Fahrtenbuch oder Auflistung), daher möglichst zeitnah erfassen!

Gruß Karl

weitere Links Selbsthilfe-Forum


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Antwort auf: FAQ: Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

| Beitrags-ID: 323384

Links un Infos zu den besonderen Rechten schwerbehinderter Arbeitnehmer in bestehenden Arbeitsverhältnissen und Nachteilsausgleichen ergänzt.

Bitte auch den letzten Absatz beachten, den meisten ist nicht bewusst, dass über die pauschalen Steuerabzüge hinaus weitere schwerbehindertenspezifische Abzüge möglich sind, deren Veranlassung allerdings dokumentiert werden muss.

Nur mal so als Beispiel: Ich habe seit meinen OPs im Juli Fahrten von insgesamt 1484 km mit dem eigenen KFZ gemacht, die ausschließlich durch den SD-Krebs und dessen Folgen veranlasst wurden (Arztbesuche, Krankenhaus inkl. Nachuntersunhungen, RJT inkl Voruntersuchung, Logopädie etc.), das ist mir erst bewusst geowrden, als ich sie jetzt alle nachvollzogen habe, vermutlich habe ich noch gar nicht wirklich alle erfasst. Jede km wird mit 0,30 EUR angesetzt. Es werden also 445,- EUR zusätzlich steuerlich geltend gemacht!
Gruß
karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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Antwort auf: FAQ: Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

| Beitrags-ID: 323386

Lieber Karl,
ab und an bin ich im Forum unterwegs und bin jedes mal nicht nur von Haralds, sondern auch von deinen Kommentaren sehr angetan. Ich hatte meine OP wg Pap.-Karzinom vor 3 Jahren. Erst in diesem Jahr wurde mir von meiner neuen Ärztin reiner Wein eingeschenkt, worauf meine Schlappheit, „Akku“ gezogen, Herzschmerzen etc. basieren. Ich gehöre zu dem kleinen Kreis von SD-Patienten die unter der TSH-Unterdrückung leiden. Man will mich aber noch über einen Zeitraum von mindestens 8 Jahren!!! in der TSH-Unterdrückung lassen. Ich habe relativ wenig Fehlzeiten dank eisernem Willen -das kann ich wirklich von mir behaupten-, aber auch auf Grund der Tatsache, dass ich einer Bürotätigkeit in Teilzeit nachgehe. Körperliche Belastungen sind nach wie vor ein Problem für mich. Stress geht gar nicht…! Das ist manchmal auch beim Bürojob schwer zu verbergen, dass mich das körperlich arg mitnimmt. Habe jetzt eine Tageslichtlampe am Schreibtisch, meine Ärztin empfiehlt überdeutlich bzw. möchte, dass ich Psychopharmaka einnehme. Ich scheue mich da aber, denn wie verträgt sich das nun wieder mit Betablockern…Konkret stellt sich mir schon die Frage wie es nach dem Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährung für mich weitergeht. Dank auch für den Hinweis, dass man als chronisch Kranker nur 1 % Beteilung an den Arzneimitteln hat.

Beste Grüße! :D

Antwort auf: FAQ: Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

| Beitrags-ID: 323387

Mir wurde im Januar 2014 wegen eines medüllären SD Karzinom die SD entfernt.
Ich habe gelesen, dass es für folik. und papil. SD 50 Prozent Grad der Behinderung gibt.
Wie sieht das nach Entfernung eines medullären SD Karzinom aus?
Danke.
Thomas

JakobLeitungsteam SHG Köln papilläres SD-CA pT1b, pN1b, G1, R0 11/2010

Antwort auf: FAQ: Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

| Beitrags-ID: 323385

Hallo Thomas,

beim medullären SD-Karzinom muss ein GdB von 80 gelten, da das medulläre Ca nicht namentlich genannt ist und somit der Punkt „sonst“ gilt.

Viele Grüße
Jakob

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