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Urlaubsabgeltung

hope
Nutzer*In
follikuläres SD-Ca rechts ED 06/2009

Urlaubsabgeltung

| Beitrags-ID: 245966

Hallo,

habe heute mal eine Frage zur finanziellen Abgeltung von Urlaubsansprüchen.

Ich bin jetzt seit Anfang Juni 2009 krankgeschrieben und gehe am 10.11.09 für 4 Wochen zur Rehakur. Danach nehme ich an, daß ich mit der Wiedereingliederung ins Berufsleben beginnen kann. Wie lange das dauert weiß ich nicht. Mir steht noch mein Jahresurlaub von 20 Tagen und wenn ich den Schwebi erhalte, zusätzlich 5 Tage, also insgesamt noch 25 Tage Urlaub zu.

Wie mir bekannt ist, kann man den Urlaub für das abgelaufene Jahr auf Antrag noch bis 31.03. des Folgejahres gewähren.

Da sich die Arbeit seit Krankheitsbeginn auf meinem Schreibtisch immer mehr anhäuft, kann ich mir schwer vorstellen, nach der Wiedereingliederungsphase den Resturlaub von 25 Tagen (5 Wochen!) zu nehmen.

Habe ich Anspruch auf finanzielle Abgeltung? Kennt sich jemand aus?

Würde mich freuen, wenn mir jemand helfen kann.

VG
Hope

Antwort auf: Urlaubsabgeltung

| Beitrags-ID: 322952

Hallo Hope,

das ist eine nicht pauschal zu beantwortende Frage.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht keine Abgeltung vor; der Arbeitnehmer soll sich erholen und nicht zusätzliches Geld „machen“, indem er seinen Urlaub „verkauft“.

Ich kenne deine Firma nicht. Gibt es einen Betriebsrat? Und wenn ja, gibt es eine Betriebsvereinbarung für die Urlaubsregelung? Da könnte was zum Thema drin stehen.

Auf jeden Fall hat der Europäische Gerichtshof verfügt, dass wegen Krankheit nicht genommener Urlaub nicht verfallen darf, siehe z.B. hier:
http://blog.beck.de/2009/01/21/eugh-urlaubsanspruch-darf-nicht-wegen-krankheit-verfallen

Sehr interessant ist auch dieser Beitrag hier:
http://www.info-arbeitsrecht.de/Urlaub/urlaub.html, die Abschnitte e) und f).
Demnach müsste eine Abgeltung möglich sein.

Frag doch mal deinen Chef, was ihm lieber ist: Noch mehr Fehlzeiten von dir oder die Abgeltung? Und wenn ein Betriebsrat da ist: Unbedingt involvieren.

Viel Erfolg und berichte doch mal, was da raus gekommen ist.

Tuvok[/url]

hope
Nutzer*In
follikuläres SD-Ca rechts ED 06/2009

Antwort auf: Urlaubsabgeltung

| Beitrags-ID: 322953

Hallo Tuvok,

vielen Dank für Deine Antwort. In meinem Betrieb gibt es leider keinen Betriebsrat, aber mir hilft schon der Hinweis auf das Urteil des EuGh. 💡
Zu gegebener Zeit werde ich über die Entscheidung meines Chefs berichten.

VG
Hope

Antwort auf: Urlaubsabgeltung

| Beitrags-ID: 322954

Hallo,
entscheidend finde ich, dass deutsche Arbeitsgerichte vor allem aber das BAG die Entscheidung des EuGH ebenfalls umsetzen und das Urlaubsgesetz damit insofern neu interpretieren als sie für den Fall der krankheitsbedingten Unmöglichkeit den Urlaub zu nehmen eine Ausnahme beim Verfall des Urlaubsanspruchs sehen.

http://blog.beck.de/2009/02/03/lag-dusseldorf-setzt-eugh-urteil-zum-urlaubsrecht-um
http://blog.beck.de/2009/03/24/bag-schliesst-sich-der-neuen-rechtsprechung-des-eugh-zum-urlaubsrecht-an

Allerdings müsste man sich in Deinem Fall wohl Gedanken machen, ob es bedingt durch die Krankheit tatsächlich unmöglich ist, den Urlaub fristgerecht zu beanspruchen. Das dürfte dann eher eine Frage der Firmenleitung sein, ob sie eher daran interessiert ist, nicht zuviel Arbeit auflaufen zu lassen und dafür den Urlaub auszugleichen, oder für die Zeit des Resturlaubs auch noch auf Deine Arbeitskraft zu verzichten.

Gruß Karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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hope
Nutzer*In
follikuläres SD-Ca rechts ED 06/2009

Antwort auf: Urlaubsabgeltung

| Beitrags-ID: 322955

Hallo Karl,

danke Dir für Deine hilfreichen Hinweise.

VG
Hope

Antwort auf: Urlaubsabgeltung

| Beitrags-ID: 322956

Trotz Erkrankung
Urlaubsanspruch bleibt bestehen

Arbeitnehmer verlieren nicht ihren Urlaubsanspruch, wenn sie bis zum Jahresende krank sind und die freien Tage deshalb nicht nehmen können. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 9 Sa 163/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Demnach haben länger erkrankte Beschäftigte selbst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein Anrecht auf einen finanziellen Ausgleich für ihren übrigen Resturlaub.

In dem Fall war der Kläger von Mitte November 2007 bis zum 11. August 2008 arbeitsunfähig gewesen. Als das Arbeitsverhältnis kurz darauf endete, forderte er für seinen Resturlaub aus den beiden Jahren eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1800 Euro vom Arbeitgeber. Zu Recht, wie die Richter entschieden. Denn es sei falsch, dass der Urlaub wegen der Arbeitsunfähigkeit verfällt. Da der Kläger erst in der zweiten Jahreshälfte aus dem Job ausgeschieden war, stehe ihm für 2008 der volle Jahresurlaub zu. Hinzu komme der Resturlaub aus 2007.

Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass der Beschäftigte arbeitsunfähig aus dem Betrieb ausgeschieden sei. Daher habe er die geschuldete Arbeitsleistung gar nicht mehr erbringen können und somit auch keinen Urlaub verdient. Das ließen die Richter aber nicht gelten: Denn der Kläger hatte vor dem Ende der Beschäftigung noch elf Tage regulär gearbeitet.

( Quelle : http://www.n-tv.de/ratgeber/jobkarriere/Urlaubsanspruch-bleibt-bestehen-article563531.html )

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