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FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 245755

Übersicht über die wichtigsten FAQ-Hilfe-Beiträge bei uns im Forum zum Thema Schwerbehinderung:

FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

Nachdem das Thema bereits in einem anderen Thread angeschnitten wurde wollte ich hier noch mal das Ergebnis meiner Recherche einstellen.

Im August 2008 wurde das Diskriminierungsverbot ins SGB übernommen.
Daraus ergibt sich eine Neuinterpretation der Rechtslage rund um die Beschäftigung und Einstellung von Schwerbehinderten.

Hier geht es im Besonderen um das Recht des Arbeitgebers, bem Bewerbungs- oder Einstellungsgespräch über die Schwerbehinderung des Bewerbers informiert zu werden bzw. danach zu fragen.

Dazu gibt es zwei mehr oder minder aktuelle Urteile, eines davon wurde schon vor der Integration des Diskriminierungsverbotes gesprochen.
In beiden Fällen wurde ein Arbeitsvertrag angefochten, weil dem Arbeitgeber erst nach der Einstellung bekannt wurde, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert war. In beiden Fällen war der Arbeitnehmer vor der Einstellung allgemein nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung gefragt worden und hatte dies wahrheitswidrig verneint. In beiden Fällen wurde der Arbeitsvertrag wg. § 123 BGB (Arglistige Täuschung) angefochten. Diese Anfechtung wurde in beiden Fällen vom Gericht verworfen.
Die Links zu den Urteilen im Volltext sind mir bekannt aber sehr unübersichtlich. Auf Wunsch stelle ich sie gern in einen Extrabeitrag ein.

  1. LAG Hamm AZ 15 Sa 740/06 vom 2006/10/19:
    Behandelt den den Fall eines 60% schwerbehinderten Staplerfahrers, dessen Behinderung ihn nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hinderte.
    Das LAG sprach dem Arbeitgeber das Recht auf die allgemeine Frage nach Bestehen einer Schwerbehinderung ab und gestand dem Arbeitnehmer sowohl das Recht zu die Beantwortung der Frage abzulehnen als auch die Unwahrheit zu sagen. Es gestand lediglich zu, das Fragen, zu Einschränkungen, die im direkten Bezug zum konkreten Arbeitsverhältnis stehen, gestellt werden dürften.
  2. AG Berlin 2008 AZ 8 Ca 12611/08 8 Ca 15665/08 vom 2008/10/07
    Behandelt den Fall eine 100% (!) schwerbehinderten Vertriebsmitarbeiters, der sogar im Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, dass er NICHT schwerbehindert sei. Auch hier wird unter anderem mit Bezug auf das Urteil des LAG Hamm die Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages nach § 123 BGB verneint. Das Gericht äußert sich ebenfalls ausführlich zum Fragerecht des Arbeitgebers und zur Auskunftsplicht des Arbeitnehmers und verneint beides, soweit die allgmeine Auskunft über das Vorliegen einer Schwerbehinderung betroffen ist. Auch hier werden dem Arbeitgeber nur Auskünfte zu konkreten, die speziellen Anforderungen des Arbeitsverhältnisses betreffenden, Einschränkungen zugestanden.

Aufgrund dieser Urteile empfehlen die meisten IHK ihren Mitgliedern bei der Einstellung auf solche allgemeinen Fragen nach Schwerbhinderung generell zu verzichten und erklären diese für unzulässig.

Stellvertretend hier die Links zu entsprechenden Seiten der IHKs von Stuttgart, NRW, und Pfalz:

nur die IHK Konstanz bejaht ein solches Fragerecht, allerdings hat diese Empfehlung den Stand von 2005

Damit sollte hinreichend belegt sein, dass ein Schwerbehinderter bei der Einstellung zum Einen von sich aus die Behinderung NICHT ansprechen muss und eine Allgemeine Frage zum Bestehen eine Schwerbehinderung nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß beantworten muss.
Konkrete Fragen, die Einschränkungen bzgl. der speziellen Anforderung des betreffenden Arbeitsplatztes betreffen, sollten im eigenen Interesse wahrheitsgemäß beantwortet werden, da eine Einstellung in eine Arbeitsverhältnis, dessen Anforderungen man nicht gerecht werden kann, natürllich weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer sinnvoll ist.

Bestehende Arbeitsverhältnisse

Auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet den Arbeitgeber zu informieren, wenn eine Schwerbehinderung eintritt, sofern die Behinderung nicht die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb beeinflusst.
Der besonderer Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht von der Schwebehinderung wusste. Voraussetzung ist nur, dass die Beantragung der Anerkennung als Schwerbehinderter schon vor der Aussprache der Kündigung erfolgte und der Arbeitgeber spätestens 3 Wochen nach der Kündigung informiert wurde.
Wer allerdings die anderen Vergünstigungen wie Mehrurlaub in Anspruch nehmen will, muss den Arbeitgeber informieren. Dabei genügt die Vorlage des Ausweises, über die Annerkennungsgründe/Diagnose muss der Arbeitgeber nicht informiert werden. Siehe hierzu auch den folgenden Link:

Information des Arbeitgebers bei bestehenden Arbeitsverhältnissen


zurück zu:
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G.C.Lichtenberg

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Anna-K.
pap. Ca. pT1

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321683

dkr, Danke für die umfangreiche Recherche.
Ich kenne einige Firmen hier in Berlin, die diese Frage (ganz allgemein gestellt) nach wie vor in ihrer Selbstauskunft drin haben.

Grüße Anna-K.

Diejenigen, die Sonnenschein in das Leben anderer bringen, können ihn nicht von sich selber abhalten.
(Sir James M. Barrie)

sozia43
multifok. pap. sdcarz (G1,mpT3,L0,V0,knappR0), struma colloides diffusa, hashimoto

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321684

Hallo Karl,
wie sieht das den bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis aus? Wenn ich im kommenden Jahr die 5 Tage Mehrurlaub geldend machen will, müßen die doch erstmal den Ausweis bzw das Bewilligungsschreiben sehen, oder?

Gruß Ange

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321685

Hallo Ange,
das ist richtig. Aber da das Arbeitsverhältnis ja bereits besteht, kann Dir die Einstellung aufgrund der Schwerbehinderung ja nicht mehr versagt werden 😉

Im Ernst, natürlich muss der Arbeitgeber spätestens dann, wenn Du die Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen willst, Bescheid wissen. Andererseits genießt Du natürlich auch die Vorteile. Neben dem Urlaub besonderen Kündigungsschutz (Kündigung nur mit Einverständnis des Integrationsamts).
Hier ein informativer Link dazu:
http://www.talentplus.de/arbeitnehmer-bewerber/bestehende-arbeitsverhaeltnisse/Behindert_was_nun/Information_Arbeitgeber/index.html

Daneben kann unter Umständen auch der Arbeitgeber profitieren, was allerdings bei Schwebi wg. SD-Krebs eher die Ausnahme sein dürfte. Z.B. könnte der AG Zuschüsse erhalten, wenn er irgendwelche Dinge anschafft, die Dir bei den durch Deine Schwebi bedingten Einschränkungen behilflich sind (für einen Bekannten von mir mit Bandscheibenvorfall wurde ein elektrisch höhenverstellbarer Arbeitstisch bezuschusst). Wenn Du durch Deine Schwebi so startk in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt bist, dass Du im Schnitt ca. 30% weniger bringst oder länger brauchst als eine vergleichbarer nichtbehinderte Arbeitskraft und der Arbeitgeber das glaubhaft machen kann, kann er bis zu ca. 300 EUR (genauen Betrag hab ich nicht im Kopf) pro Monat vom Integrationsamt an Lohnkostenzuschuss bekommen.

Viele Grüße
Karl[/quote]

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Anna-K.
pap. Ca. pT1

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321686

Hallo Karl,

Danke für Deine umfangreiche Recherche. Ich bin auch immer noch und wieder an diesem Thema interessiert.
Wie stellt sich die Situation eigentlich dar, wenn ich bei Einstellung den Schwebi verschwiegen habe (was mein gutes Recht ist?) und ich später möglicherweise doch nicht auf Urlaub und vor allem Kündigungsschutz verzichten möchte? Gerade das Letzere kann wichtig werden, da mein Job mit einem Schleudersitz ausgestattet ist. :D

Danke und Grüße
Anna-K.

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Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321687

Hallo Anna-K.,
das ist im Prinzip die gleiche Situation wie bei Ange: Du musst dem AG gar nichts sagen, wenn Du nicht willst, aber wenn Du die Vergünstigungen in Anspruch nehmen willst, musst Du den Schwebi-Ausweis schon vorzeigen. Wichtig: Der Ausweis reicht, die Gründe für die Schwerbehinderung gehen den AG nichts an, es sei denn, sie schränken Dich bei deiner konkreten Tätigkeit ein, dann wäre es allerdings wieder von Vorteil, da Dir dann Erleichterungen zustehen. Allerdings hättest Du sie dann auch schon bei der Einstellung anführen müssen, sofern Dir damals schon bekannt war, dass Dich die Schwebi an Deinem konkreten Arbeitsplatz bei der speziell für Dich vorgesehenen Tätigkeit einschränken würde. Wenn sich die Einschränkung erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Änderung des Arbeitsbereichs) ergeben hat, ist das was anderes.

LG
Karl

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sozia43
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Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321688

Hallo Karl,
vielen Dank für Deine umfangreiche und auch für normalsterbliche verständliche Antwort. Als ich versuchte mir anderorts diese Info anzulesen, scheiterte ich am Fachchinesisch 😳

Weiterhin alles Gute, Ange

Anna-K.
pap. Ca. pT1

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321689

Hallo,

Danke Karl !!!
Nein, der soweit überstandene Krebs schränkt mich nicht ein in dieser Tätigkeit. Aber aus dem Schleudersitz einen halbwegs sicheren Arbeitsplatz zu machen, ist vielleicht eine gute Idee. Ich werde noch ein paar Wochen darüber nachdenken und dann eine Entscheidung treffen.

Grüße
Anna-K.

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(Sir James M. Barrie)

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321690

Hallo Anna-K.,
der besondere Kündigungsschutz macht den Arbeitsplatz nicht unbedingt sicherer. Der Arbeitgeber muss nur die Zustimmung des Integrationsamts VOR der Kündigung einholen. Soll aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden oder weil der betreffende Arbeitsplatz ersatzlos entfällt, dann muss das Integrationsamt der Kündigung in der Regel zustimmen.
Die Zustimmung kann in der Regel nur verweigert werden, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die mit der Schwebi zusammenhängen (z.B. Leistungseinschränkungen). Dann muss der AG darlegen, dass evtl. Maßnahmen zur Unterstüzung des Schwerbehinderten oder die Zurverfügungstellung eine anderen, besser geeigneten Arbeitsplatzes für ihn unzumutbar sind.

Gruß
Karl

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Anna-K.
pap. Ca. pT1

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321691

Schwieriges Thema….
Ich schreibe Dir eine PM, Karl.

Anna-K.

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Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321692

Information des Arbeitgebers bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ergänzt.

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Maria2
Moderator
pap. Karzinom pT3 tall-cell-Variante

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321693

Hallo Karl,

ich bin neulich in einer Fachzeitschrift über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts gestolpert.
Demnach wäre die Frage nach einer Schwerbehinderung zumindest in einem (seit sechs Monaten) bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig, insbesondere wenn`s um die Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen geht:
hier der Link zur Pressemitteilung Nr.12/12. bundesarbeitsgericht.de (liest sich für uns Laien flüssiger 😉 ) und der zum Urteil (16.2.2012 – 6 AZR 553/10) selbst.

Und nach dem, was in dieser Zeitschrift ein Anwalt (recht kritisch) geschrieben hat, hat das BAG in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit ähnlich geurteilt. Das klingt übrigens in der Urteilsbegründung auch ein wenig an.

Ich mach mir mal in Gedanken einen Merkzettel (post-it im Gehirn sozusagen 😉 ), dass ich da gelegentlich nochmal nachforsche, was denn da derzeit die herrschende Meinung ist.

Viele Grüße,
Maria

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321694

Hallo Maria,

in diesem speziellen Fall hat die Frage ja einen Zweck im Sinne des Arbeitnehmers (bringt Punkte bei der Sozialauswahl, da ja Kündigungen offenbar unumgänglich sind). Insofern wäre es auch im eigenen Interesse des AN die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten, da er dadurch seine Stellung nur verbessern kann. Das Integrationsamt hätte in diesem Fall (Insolvenz) der Kündigung vermutlich sowieso zustimmen müssen, wenn der AN nicht durch die Sozialauswahl geschützt worden wäre. Er hätte dann also seinen Arbeitsplatz nachträglich sowieso verloren. Hingegen wäre er vermutlich von einer Kündigung verschont geblieben, wenn er die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte, sodass sich die Frage der Zustimmung durch das Integrationsamt gar nicht erst gestellt hätte.

Die Urteilsbegründung hebt auch ausdrücklich auf diesen Spezialfall ab, da die Frage nach der Schwerbehinderung gerade deshalb zu stellen war, damit sich der Insolvenzverwalter rechtskonform verhalten konnte (Berücksichtigung des Schwerbehindertenstatus bei der Sozialauswahl), was ohne diese Frage und eine wahrheitsgemäße Antwort darauf nicht möglich gewesen wäre. Ich vermute, diese Frage wäre auch in anderen Fällen, ohne Insolvenz, zulässig, wo ein geplanter Arbeitsplatzabbau mit Sozialplan durchzuführen ist. Dabei dürften Schwerbhinderte aber gerade wegen ihres Schwerbehindertenstatus durch den Sozialplan geschützt sein.

Wie ich oben angeführt habe, gibt es ja durchaus auch weitere Fälle, in denen dem AG ein (teilweise eingeschränktes) Fragerecht und eine wahrheitsgemäße Antwort zusteht, insbesondere, wenn die Art einer Schwerbehinderung den Einsatz an einem bestimmten Arbeitsplatz unmöglich machen oder unzumutbar einschränken würde, aber eben nur dann. Eine allgemeine Frage nach der Schwerbehinderung dagegen ist eben nicht erlaubt bzw. darf auch wahrheitswidrig beantwortet werden.

In der Praxis dürften diese Ausnahmen, insbesondere im Falle von Krebserkrankungen, aber relativ selten greifen.

Viele Grüße
Karl

Kathrin88
Nutzer*In
Pap. SD-Ca

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321695

Hallo,

verstehe ich das richtig, der Arbeitgeber (egal ob derzeitiger oder künftiger) darf nach der Schwerbehinderung nicht fragen?
Und ggf. könnte man die Unwahrheit sagen, solange man nicht in der Tätigkeit eingeschränkt ist durch die Krankheit?

Ich arbeit derzeit im Büro, da bin ich ja nicht irgendwie eingeschränkt durch die Diagnose.

Wie ist das z.B. im öffentlichen Dienst, da hätte der Arbeitgeber ja durch meine Schwerbehinderung sozusagen eine Vergünstigung, da man hier ja eine gewisse Quote Schwerbehinderter einstellen muss.

Sollte ich in so einem Fall meine Behinderung nicht angeben, obwohl der AG hier einen Vorteil hätte, drohen mir da irgendwelche Konsequenzen??

Kann man das mit dem Fragerecht des AG auch irgendwo nachlesen??

Vielen herzlichen Dank für eure Antworten! :PC1:

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321696

Hallo,

prinzpiell hat der AG das Recht alles möglich zu fragen, wenn ihn das interessiert Die Frage ist, ob er im juristieschen Sinne ein berechtigtes Interesse und damit einen Anspruch auf wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen ha. Bei Streitigkeiten geht es deshaln auch in der Regel darum, ob man diese (unberechtigten) Fragen wahrheitswirdig beantworten darf, und ob das ggf. Konsequenzen für ein Arebeitsverhältnis haben könnte. Wenn man die Neantwortung einer Frage z.B. nach Schwerbehinderung oder geplnter Schwangerschaft im Einstellungsgespräch ablehtn, hat man sie ja in der regel damit implizit beantwortet. Das sollte man eigentlich auch nicht tun. Die Gerichte sehen immer dann kein berechtigtes interess für die Fage nach Schwerbehinderung, wenn diese die konkrete geplante Tätikeit nicht behindern würde, und dann darf diese Frage guten Gewissens wahrheitswidrig beantwortet werden.

Ganz oben im ersten Beitrag sind beipielhaft Urteile verlinkt, und auch die IHKs empfehlen ihren Mitgliedsbetrieben, die Frage nach Schwerbehinderung erst gar nicht zu stellen.

Dor habe ich auch einen Hinweis zur informationspflicht bei bestehenden Arbeitsverhältnissen verlinkt
http://www.talentplus.de/arbeitnehmer-bewerber/bestehende-arbeitsverhaeltnisse/Behindert_was_nun/Information_Arbeitgeber/index.html

Bei der Überlegung, ob man die Schwerbehinderung dem AG mitteilt sollte inerster Linie eine Rolle speilen, in wieweit man für ich selbt eher Vorteile oder eher nachteile erwartet. Vermeintlich Vorteile für den Ag sollten da m.E. eine eher untergeordnete Rolle speilen, da man als An eher weniger gut beurteilen kann, was der Ag als Vortiel oder als nachteil empfinden würde.

Viele Grüße
karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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Heiko67
PTCfV pT3 pN1b ( 16/126 ) M0,L1 V0 Pn0 R0 BRAF V600E Mutation

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321697

Hallo
ich brauch mal Hilfe bei dem Thema Besoderer Kündigungsschutz
Nach dem Bundesteilhabegesetz muß ein Arbeitgeber,der einen Schwerbehinderten kündigen möchte,folgendes beachten:

– neben der Zustimmung des Integrationsamtes

– und der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats

– auch die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

So wie ich das versteh,ist das kündigen eines Schwerbehinderten
nicht möglich,bei Nichtvorhandensein eines Betriebsrates und einer Schwerbehindertenvertretung.

Oder versteh ich was falsch ?

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321698

Hallo Heiko,

nein, das trifft nicht zu. Eine Vertretung, die nicht vorhanden ist (z.B. weil der Betrieb so klein ist, dass er keine Schwerbehindertenvertretung und/oder einen Betriebsrat braucht) kann natürlich auch nicht eingeschaltet werden und muss auch nicht eingeschaltet werden. Sonst wäre eine Kündigung eines Schwerbehinderten bei einem solchen Betrieb ja völlig ausgeschlossen.

Ich selbst habe vor langer Zeit einen Schwerbehinderten beschäftigt (als einzigen Beschäftigten) und musste wegen der schwierigen Lage der Firma kündigen, weil sonst die Insolvenz drohte, was weder in meinem noch im Interess des Arbeitnehmers gewesen wäre. In diesem Fall reicht das Einverständnis des Integrationsamtes. Natürlich muss der Kündigungsgrund schon sehr plausibel und zwingend sein, damit sie genehmingt wird. Prinzipiell ist also auch ohne Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung eine Kündigung möglich.

Viele Grüße
Karl

Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg

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Heiko67
PTCfV pT3 pN1b ( 16/126 ) M0,L1 V0 Pn0 R0 BRAF V600E Mutation

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 321699

Danke Karl

StefanFLeitungsteam NW Hypopara OP 1996, Follikuläres SD-CA, Hypopara, endokrinologisches Sonderexemplar

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 450529

Hallo,

Da ich zwischenzeitlich sowohl Betriebrat als auch Schwerbehindertenobmann in einem Unternehmen war, kann ich mit Recht sagen, dass bei jeder Kündigung der Betriebsrat, sofern vorhanden, informiert werden muss. Tut der Chef dies nicht, ist die Kündigung unzulässig. Deswegen wird sich ein Chef das immer von einem BR-Mitglied bestätigen lassen. Der Betriebsrat tut gut daran in einer Geschäftsordnung festzulegen, welches BR-Mitglied informiert werden muss.Der Betriebsrat kann die Kündigung aber nicht verhindern, sondern nur, bei Bedenken  dem Mitarbeiter zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht raten.

Ähnlich ist es mit der Kündigung eines Schwerbehinderten. Da muss der Schwerbehindetenobmann, wenn vorhanden, informiert werden. Der Obmann kann dazu seine Meinung sagen, aber der Chef muss sich daran nicht halten.

Bei kleineren und mittleren Unternehmen kann der Chef immer sagen, dass dem Schwerbehindeten kein anderer Job im Unternehmen angeboten werden kann. Damit ist ein Schwerbehinderter dann auch raus aus dem Unternehmen.

Bei grossen Konzernen ist es daher unwahrscheinlich, dass kein anderen Arbeitsplatz gefunden werden kann. Da hat ein gekündigter Schwerbehinderter gute Chancen auf Erfog einer Klage auf Wiedereinstellung.

Frage ist nur, ob dies Sinn macht, weil das Verhältnis dann schon zerrüttet ist.

VG

StefanF

StefanFLeitungsteam NW Hypopara OP 1996, Follikuläres SD-CA, Hypopara, endokrinologisches Sonderexemplar

Antwort auf: FAQ: Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

| Beitrags-ID: 450533

Hallo,

Im Eingangsposting schreibt der, das z.B. manche IHK den Personalern in den Firmen raten, auf die Frage nach einer Schwerbehinderung zu verzichten.

Das sollen die deshalb nicht machen, um den Bewerber nicht in eine rechtliche Zwickmühle zu bringen. Je nach Konjunktorlage ändern die Gerichte auch schon mal gerne ihre Auslegung der Gesetze. Ein Schwebehinderter ist nämlich sehr wohl verpflichtet auf die Frage wahrheitsgemäß zu antworten. Hintergrund ist, daß Firmen auch u.U. ein berechtigtes finanzielles Interesse daran haben könnten einen schwerbehinderten Mitarbeter einzustellen, um sich z.B. die Behindertenabgabe zu sparen. Ab einer festgelegten Mitarbeiteranzahl, muss eine Firma einen gewissen Prozentsatz Schwerbehinderte zu beschäftigen. Wird diese Quote nicht erreicht, müssen die Firmen eine Sonderabgabe zahlen. Verschweigt der Mitarbeiter die Schwerbehinderung, schädigt er damit die Firma.

Daher der Rat der Kammern, bei der Bewerbung nicht zu fragen, sondern erst nach Ablauf der Probezeit. Dann kann der Mitarbeiter ehrlich antworten ohne eine Ablehung befürchten zu müssen.

Fragen nach einer Schwerbehinderung sind auch dann zulässig, wenn die Behinderung Einfluss auf die Tätigkeit hat. Ich habe z.B. ein ärztliches Gutachten, dass ich keine grossen LKW über 3,5to mehr fahren darf. Wenn ich dies verheimliche, mache ich mich sogar u.U. strafbar und schadensersatzpflichtig.

Ein Fall das es sogar besser ist, bei der Bewerbung schon die Behinderung anzugeben, ist im öffentlichen Dienst. Da muss ein Schwerbehinderter sogar immer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Bekommt er keine Einladung, kann der Bewerber sogar auf Einstellung klagen. Bei diesen Gesprächen ist auch meist der Schwerbehindertenbeauftragte mit dabei. So habe ich es bei der Agentur für Arbeit selber erlebt. Habe später aber eine Absage bekommen, da ich damals im über dass SGB überhaupt keine Ahnung hatte.

VG

StefanF

Anonym
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