Sonderurlaub
- Dieses Thema hat 3 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert 15.01.2010 - 16:18 von Birgitle.
Sonderurlaub
Hallo!
Ich hab ein kleines Problem, vielleicht ist es ja auch gar keins:
Seit Dezember 2009 habe ich einen neuen Arbeitgeber, öffentlicher Dienst.
Ich habe regulär 30 Tage Urlaub, bekomme die 5 Sonderurlaubstage noch dazu und jetzt meine Frage: Durch Schicht,- und Nachtdienst erarbeitet man sich ja auch noch zusätzliche Urlaubstage. Laut meiner Stationsleitung (kennt das Schwebi.-recht nicht) würden diese Tage aber nicht mehr angerechnet, weil 35 Tage genug seien.Das kann doch ned sein?
Beim Betriebsrat hab ich noch nichts erreicht. Wer könnte mir denn da noch weiter helfen?
Liebe Grüsse
Birgit
Lebe bewusst und geniesse jeden Tag! :clap:
Antwort auf: Sonderurlaub
Hallo,
ich vermute, dass Dir bei arbeitsrechtlichen Fragen am besten das Integrationsamt helfen kann.
Da ich nicht weiß, welches für Dich zuständig ist, hier ein Link für die Kontaktsuche bei den Integrationsämtern:
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-526/_nr-6/_lkm-767/i.html
Gruß
Karl
Ich muß mit der Gewohnheit brechen, ehe sie mich gebrochen hat.
G.C.Lichtenberg
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Antwort auf: Sonderurlaub
Hallo Birgit,
ich bin mir ziemlich sicher, dass Deine Stationsleitung da ziemlichen Mist erzählt. Die zusätzlichen Tage SB-Urlaub werden mit nichts „verrechnet“, sie sind schlicht zusätzlich.
Dass Deine Stationsleitung darum nun evtl. ein Planungsproblem hat, weil 5 PT fehlen, kann nicht Dein Problem sein. Und sollte auch nicht an Dir ausgelassen werden.
Hast Du Dich schon an die Personalabteilung gewandt? Und der Personalrat sollte da auch Möglichkeiten des Schlau-Machens haben, z.B. über die Gewerkschaft. Oder bist Du evtl. selbst Gewerkschaftsmitglied? Dann da fragen.
Ansonsten ist der Tipp mit dem Integrationsamt goldrichtig. Es gibt hier noch eine andere Forumsteilnehmerin, die schon viel Stress mit ihrer Arbeitgeberin hatte, und die hat gute Hilfe von ihrem Integrationsamt bekommen.
Ich drück‘ Dir die Daumen!
Ute
Man kann das Leben nur rückwärts verstehen, aber man muss es vorwärts leben.
(unbekannt)
Antwort auf: Sonderurlaub
Hallo Birgit, bin auch im öff. Dienst, habe aber keinen Schichtdienst. Habe beim googeln mal das gefunden:
Zusatzurlaub für Nachtdienst nach Umstellung auf TVÖD
Richtig ist, das ich (als Vollzeitkraft in der 5 Tage/ Woche) höchstens 6 Zusatzurlaubstage für Schicht- und Wechselschicht erwerben kann. Lt. § 27 TVöD bekomme ich für zwei Monate Wechselschicht 1 Tag Zustazurlaub und für 4 Monate Schichtdienst ebenfalls 1 Tag Zusatzurlaub. Habe ich eine geringere Tagewoche als 5 Tage muß ich nach Erwerb des Anspruches den Tag entsprechend der eigenen Tagewoche umrechen und auf oder abrunden. Das bedeutet in der Praxis, das alle ab einer 2,5 Tage/ Woche immer den vollen Anspruch haben und unter einer 2,5 tage keinen Anspruch haben.Wichtig hierbei ist auch noch zu erwähnen das der Wechselschichtdient den Schichtdienst beinhaltet und bei abwechselnden Schichten in einer Monatsfolge mindestens immer der Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtdienst erworben wird. (Beispiel: Januar: Wechselschicht, Februar: Schichtdienst, März: Wechselschicht, April: Schichtdienst – der MA hat Anspruch auf 1 Tag Zusatzurlaub für Schichtdienst). Die Höchstgrenzen der einzelnen Mitarbeiter für Zusatzurlaub muß immer einzelnen überprüft werden. Eine pauschale Aussage ist schlecht möglich, weil bei einigen der Zusatzurlaub nach dem SGB IX (Schwerbehinderung) noch oben drauf kommt. Nun muß ich nur noch meinen eigenen Anspruch des Erholungsurlaubes hinzurechen und ich kenne meine persönliche Höchstgrenze. (Ich arbeite in der 5 Tage/Woche und bin 42 Jahre alt = 30 Tage Erholungsurlaub plus 6 Tage Zusatzurlaub ergeben eine Höchstgrenze von 36 Tagen. ; Ich bin 28, Jahre alt arbeite in einer 5,5 Tage/Woche und bin schwerbehindert = 29 Tage Erholungsurlaub (das ergibt sich aus der Umrechnung von der 5 Tagewoche zur 5,5 Tagewoche) plus 6 Tage Zusatzurlaub plus 6 Tage Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX (das ergibt sich aus der Umrechnung der 5 Tagewoche zur 5,5 Tagewoche mit anschließender Aufrundung) ergeben eine Höchstgrenze von 41 Tagen.Auch wichtig für die Berechnung des Anspruches ist, das Urlaub, Freizeitausgleich, Fortbildungen und Arbeitsbefreiungen unschädlich für den Erwerb des Anspruches ist. Wenn ein MA immer Wechselschicht leistet und nur in dem Monat wo er seinen Jahresurlaub hat nicht, dann zählt dieser Monat für den Erwerb des Anspruches als wenn er Wechselschicht geleistet hat.
Für mich ein bisschen wie „böhmische Dörfer“, aber vielleicht hilft es Dir ja weiter 😉 .
LG
Birgit
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