
Patientenorientierung im Gesundheitswesen ist nur mit der Selbsthilfe und nicht gegen die Selbsthilfe möglich
1. Die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140f SGB V sorgen seit fast 20 Jahren für eine wirkungsvolle und kompetente Vertretung der Belange von Patientinnen und Patienten in zahlreichen Gremien des Gesundheitswesens.
Dies ist nur dadurch möglich, dass die BAG SELBSTHILFE als Koordinierungsstel-le für alle maßgeblichen Patientenorganisationen das Beteiligungsgeschehen organisiert.
Über viele Jahre wurde der hiermit verbundene, nicht unerhebliche personelle Aufwand im Wege der Projektförderung durch das Bundesministerium für Ge-sundheit gefördert.
Nun stellt sich das Ministerium auf den Standpunkt, dass eine „Durchfinanzierung“ der BAG SELBSTHILFE nicht mehr in Frage komme. Damit wird gleichzeitig auch die Arbeit der Koordinierungsstelle und die Um-setzung der Patientenbeteiligung insgesamt in Frage gestellt.
Wir fordern daher, umgehend eine Regelung zu schaffen, die eine stabile Refinanzierung der Arbeit der Koordinierungsstelle für die Umsetzung der Patien-tenbeteiligung auf der Bundesebene ermöglicht.
Auch für die Koordination der Patientenbeteiligung auf der Landesebene, die ebenfalls fast überall von der Selbsthilfe geschultert wird, sind entsprechende Finanzierungsregelungen zu schaffen.
2. Die Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker und behinderter Menschen sind für eine Vielzahl von Betroffenen und ihren Angehörigen eine kompetente und vertrauensvolle Anlaufstelle für Ratsuchende im Bereich der Patientenbera-tung.
Daher muss die Selbsthilfe mit ihren Angeboten eng mit der künftigen UPD-Stiftung kooperieren und darf nicht aus wesentlichen Bereichen der Stiftungs-arbeit ausgegrenzt werden.
Wir fordern, dies bei der Neufassung des § 65b SGB V ausdrücklich so zu regeln.
3. Bei der Neugestaltung der UPD wurde darauf geachtet, dass die Unabhängige Patientenberatung möglichst frei von einer Einflussnahme durch die Kranken-kassen aufgebaut werden kann.
Diese grundsätzliche Weichenstellung muss auch bei der Neuregelung der Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V nun erfolgen.
Die Selbsthilfeorganisationen und ihre Dachverbände brauchen eine verlässli-che und unabhängige Finanzierungsgrundlage für ihre Arbeit.
Die Aufwände für die Organisation der Interessenvertretung und der Patien-tenbeteiligung dürfen nicht länger als „nicht förderfähig“ abqualifiziert wer-den.
Ohne eine Antragsstellung durch die Selbsthilfe darf künftig auch nicht mehr einfach so auf die Mittel aus § 20h SGB V zugegriffen werden.
Wir fordern eine entsprechende Neufassung von § 20h SGB V
Patientenorientierung im Gesundheitswesen ist nur mit der Selbsthilfe und nicht gegen die Selbsthilfe möglich