Ratgeber für Patientenrechte (Hrsg. BMG, 2013)
- Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert 02.10.2017 - 08:23 von InSeNSU.
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Ratgeber für Patientenrechte (Hrsg. BMG, 2013)
Hallo,
Drei Monate nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zusammen mit dem Bundesministerium für Justiz und dem Patientenbeauftragten teine umfassende Informationsbroschüre für Bürgerinnen und Bürger über das neue Patientenrechtegesetz erarbeitet.
Der Ratgeber bietet eine verständliche Darstellung und Erläuterung der Rechte der Patientinnen und Patienten.
Inhaltsverzeichnis:
- Vorwort
- I Ihre Rechte bei der medizinischen Behandlung
- Gut geregelt – Der Behandlungsvertrag
- Rechte und Pflichten im Behandlungsvertrag
Privat und gesetzlich Versicherte
- Gut beraten – Informations- und Aufklärungspflichten bei der Behandlung
- Wie verläuft das Aufklärungsgespräch?
- Wie sollte der Arzt mit Ihnen sprechen?
- Wer führt mit Ihnen das Aufklärungsgespräch?
- EMPFEHLUNG: Ärztliche Zweitmeinung
- Wann findet die Aufklärung statt?
- Wann darf auf die Aufklärung verzichtet werden?
- Werden Sie auch über die Kosten der Behandlung informiert?
- Leitfaden für das Informations- und Aufklärungsgespräch
- Gut entschieden – Einwilligung in die Behandlung
- Gut vorgesorgt – Patientenrechte in besonderen Lebenssituationen
Gut dokumentiert – Patientenakte und Einsichtsrecht
- Welche Informationen gehören in die Patientenakte?
- Wie wird die Patientenakte geführt?
- Dürfen Sie als Patient Ihre Akte einsehen?
- Darf Ihnen die Einsicht in die Akte verwehrt werden?
- Welche Rolle spielt die Patientenakte bei Behandlungsfehlern?
- Wie lange muss die Patientenakte aufbewahrt werden?
- Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
- II Ihre Rechte als Krankenversicherter
- Sichere Versorgung – Die gesetzlichen Krankenkassen
- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
- EMPFEHLUNG: Patientenquittung
- Freie Wahl – Entschluss für die richtige Behandlung
- Wie finden Sie das passende Krankenhaus?
- An wen können Sie Fragen und Beschwerden richten?
- Klare Regeln – Genehmigungspflichtige Leistungen
- Widerspruch gegen Entscheidungen der Krankenkasse
- III Ihre Rechte bei Behandlungsfehlern
- Im Überblick – Behandlungs- und
Aufklärungsfehler erkennen
- Aufklärungsfehler
- Diagnosefehler
- Therapiefehler
- Organisationsfehler
- Fehler im Anschluss an die Behandlung
- Verstöße gegen Hygienestandards
- Im Schadensfall – Beratung suchen
- Wann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz?
- Wie finden Sie Rat und Unterstützung?
- EMPFEHLUNG: MDK-Gutachten
- Wann brauchen Sie rechtlichen Beistand?
- Welche Schlichtungsmöglichkeiten gibt es?
- Im Streitfall – Patientenrechte einfordern
- Was Sie bei einem Behandlungsfehler beweisen müssen
- Umkehr der Beweislast bei groben Behandlungsfehlern
- Mangelnde Befähigung des Arztes
- Voll beherrschbares Risiko
- Fehlende Dokumentation
- Fehlerhafte Aufklärung
- Verjährung der Ansprüche
- Ihr Partner und Interessenvertreter:
Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung- Service
- Gesetzliche Vorschriften
zum Behandlungsvertrag- Adressen
- Ansprechpartner für Rat und Unterstützung
- Weitere Publikationen
In der Broschüre wird mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Arzt zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet ist (BGB §630e), und dies anerkannte Behandlungsalternativen mit einschließt (S.12; 18; 41-42; 56; 61, 64)
BGB § 630e
Aufklärungspflichten
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(Hervorhebung durch mich)
In der Broschüre (S.56) wird auch die rechtliche Situation bei einer fehlerhaften Aufklärung beschrieben:
Fehlerhafte Aufklärung
Zur Behandlung ist Ihre Einwilligung nötig. Voraussetzung dafür ist eine umfassende, verständliche und rechtzeitige Aufklärung über die Diagnose, die geplante Vorgehensweise sowie über die Risiken und Chancen der Behandlung. Vor Gericht
muss der Arzt beweisen, dass er Sie entsprechend aufgeklärt hat. Auch hier gilt: Ist dazu nichts dokumentiert, wird erst einmal vermutet, dass es keine Aufklärung und folglich keine wirksame Einwilligung in die Behandlung gab.
Viele Grüße
Harald
PS: Hier der Link zu einer älteren Version aus dem Jahr 2007:
Patientenrechte/Patientenvefügung – Ratgeber.
Antwort auf: Ratgeber für Patientenrechte (Hrsg. BMG, 2013)
Hallo,
die Broschüre ist sehr hilfreich, aber auch ziemlich umfangreich. Die Frage: Wer kann mir bei meinem aktuellen Problem helfen? Führt zunächst einmal oft zur Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.
Die besteht z.B. in Bremerhaven seit der Änderung der Trägerschaft dieser Institution nur noch aus einer Telefon-Hotline, die dann Termine vermittelt und einem Beratungsbus, der viermal im Jahr einige Stunden Beratung anbietet.
Viele Fragen möchte man aber schneller klären. Die KV Bremen hat einen hilfreichen Überblick verfaßt, wer eigentlich für was zuständig ist. Da ich annehme, dass man diese Hinweise auf andere Bundesländer übertragen kann, hier der Link:
https://www.kvhb.de/patientenbeschwerden
Alle KVen der übrigen Bundesländer findet man hier:
http://www.kbv.de/
Das direkte Service-Angebot für Patienten ist von Land zu Land unterschiedlich, aber teils auch ähnlich hilfreich.
Wer anwaltliche Hilfe braucht, findet hier Unterstützung bei der Suche spezialisierter Juristen: http://medizinrechtsanwaelte.de/
Viele Grüße
Frauke
- Diese Antwort wurde geändert vor 2 Jahre, 3 Monaten von Harald.
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