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Antwort auf: FAQ: TSH-Unterdrückung nach Schilddrüsenkrebs – eine Risikoabwägung

| Beitrags-ID: 317242

Hallo,

0 muss der TSH-Wert nicht sein.

Auch aus dem Beitrag ganz oben:

Unstrittig ist unter den Ärzten, dass eine TSH-Unterdrückung unter einen Wert von ≤0,05 mU/l oder niedriger, keinen weiteren Vorteil bei der Verhinderung eines Wiederauftretens des Schilddrüsenkrebses (=Rezidiv) hat.

Es reicht also kleiner 0,1 mU/L, es muss nicht 0 sein.

Die neue : ATA-Leitlinie differenzierter Schilddrüsenkrebs 2015 ist hier zum Teil noch differenzierter in ihren Aussagen.

Lediglich bei high-risk Patienten wird zu Beginn eine Unterdrückung des TSH auf unter 0,1mU/l gefordert (R59).

In der Lanzeit -Nachsorge gibt es sogar wesentliche Änderungen (R70).

Hier wird nur für Patienten, die noch Metastasen haben, oder die eine „biochemische unvollständige Ablation“ nach RJT hatten ein TSH-Wert unter 0,1 mU/l gefordert (R70 A).

Wobei für die „biochemischer unvollständiger Ablation“ (also Tg oder TAK nachweisbwar) auch je nach erst Risiko-Einschätzung und Verlauf des Tg unter TSH-Unterdrückung auch einen TSH-Wert von 0,1-0,5 mU/l haben können (R70B).

Das so im groben, bitte genauer im englischen Orrginal nachlesen.
Für die vollständige Übertragung ins deutsche fehlt mir im Moment die Zeit.

Viele Grüße
Harald

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